FAQ
Ein Impressum auf Webseiten oder für deine Social-Media-Kanäle, Shops etc. benötigst du, sobald eine Gewinnerzielungsabsicht besteht, also ab dem Zeitpunkt, ab dem du Geld empfangen könntest.
Es ist egal, ob du tatsächlich Geld einnimmst oder bereits erhalten hast. Die reine Möglichkeit hierzu zählt, sodass du bereits impressumspflichtig bist.
Öffentlich auftretende Creator, Streamer, Influencer
Für jegliche Profile, Seiten, Listen etc., du du im Rahmen deiner öffentlichen Online-Präsenz nutzt (z. B. auf Twitch, Instagram, TikTok oder YouTube teilst), gilt Folgendes:
➡️ Dann brauchst du ein Impressum.
Warum? Weil du diese dann im Rahmen deiner „geschäftsmäßigen“ Tätigkeit nutzt – also als Teil deines öffentlichen Auftritts.
Selbst wenn du kein Gewerbe hast, gilt das rechtlich schnell als „geschäftsmäßig“, sobald du regelmäßig Content veröffentlichst oder Einnahmen (z. B. durch Spenden, Kooperationen, Werbung) erzielst.
Der Service von uns wird in der Regel für natürliche Personen mit einem (Klein-)Gewerbe angeboten,
die in Deutschland wohnhaft sind und in den Social Medias aktiv sind.
Für andere Länder gilt Folgendes:
- Nach deutschem Recht gilt das Herkunftslandprinzip, das bedeutet, wer auf dem
deutschen Markt aktiv ist, seinen Firmensitz aber im Ausland hat, der darf (und muss)
nach den Vorschriften des Landes, in dem sich der Firmensitz befindet, sein Impressum
gestalten. - Der Impressum-Service kann auch von diesen Kunden genutzt werden, insofern, dass
der Auftragnehmer die Postadresse und alle weiteren Leistungen des gewählten
Paketes bereitstellen kann. - Aber der Kunde ist verpflichtet, sich dazu im Heimatland nach dem dort geltenden
Recht beraten zu lassen, weil der Service des Auftragnehmers keine Rechts- und
Steuerberatung beinhaltet. - Für Kunden im Ausland kann der Auftragnehmer die Leistung, wie in den Paketen
beschrieben, anbieten, aber die Folgen müssen seitens des Kunden vor einer
Inanspruchnahme selbst geklärt werden. - Der Auftragnehmer wird von allen Ansprüchen freigestellt, die durch gesetzliche oder
vergleichbare Regelungen aus dem Heimatland des Kunden entstehen. - Der Kunde stimmt dieser Regelung mit dem Absenden der Bestellung zu und sichert
zu, dass er die rechtlichen Gegebenheiten in seinem Wohnland recherchiert und durch
eine Rechts- und Steuerberatung oder Vergleichbarem abgeklärt hat.
Definitiv JA
Sobald du mit deinen Online-Präsenzen die Möglichkeit hast, Geld zu verdienen (Donation-Button, Subs, Kofi-Link etc.) bzw. es einer geschäftsmäßigen Tätigkeit dient, sobald du regelmäßig Content veröffentlichst oder andere Einnahmen (z. B. durch Kooperationen, Werbung) erzielst und es nicht ausschließlich für private Zwecke verwendet wird, bist du verpflichtet, ein Impressum anzugeben.
Definitiv JA
Sobald du redaktionelle Beiträge veröffentlichst oder ein Buch geschrieben hast und es veröffentlichen möchtest, benötigst du ein Impressum.
Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien und digitale Dienste die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 DDG (Digitale-Dienste-Gesetz) aufgezählten Informationen ständig verfügbar zuhalten.
Diese müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar, richtig, vollständig und ständig verfügbar sein.
Pflicht-Inhalte eines Impressums:
- Name und Rechtsform: Vollständiger Name (Klarname) bzw. Unternehmensname mit Nennung der für den Inhalt verantwortlichen Person (Klarname)
- Ladungsfähige Anschrift: vollständige Postanschrift vom Kunden oder seiner Vertretung (Empfangsbevollmächtigter), inkl. Straße, Hausnummer, PLZ und Ort
- Kontaktmöglichkeit 1: E-Mail
- 2ter Kontaktweg: Telefon-, Handy-, Faxnummer oder Kontaktformular (Anfragemaske)
- Umsatzsteueridentifikationsnummer, Wirtschafts-Identifikationsnummer, sofern vorhanden
- Registernummer vom Handelsregister etc., sofern vorhanden
- sofern das Telemedienangebot im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, müssen Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde vorgehalten werden
- sofern eine Zugehörigkeit zur Berufskammer oder eine gesetzlich verliehene Berufsbezeichnung getragen wird, müssen diese und der Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist, angegebene werden
- sofern berufsrechtliche Regeln bestehen, müssen diese bezeichnet und angegeben werden, wie diese Regelungen zugänglich sind
- bei Anbietern von audiovisuellen Mediendiensten muss das Sitzland und die zuständige Regulierungs- und Aufsichtsbehörde angegeben werden.
Die ladungsfähige Anschrift bezeichnet in Gesetz, Rechtsprechung und juristischer Literatur einen Wohnsitz oder bei Unternehmern eine Geschäftsanschrift, nach Land, Ort, Postleitzahl und Straße, also eine Postanschrift, unter der eine Rechtspartei tatsächlich anzutreffen ist.
Das Impressum muss folgenden Kriterien entsprechen:
- leicht erkennbar
- unmittelbar erreichbar
- ständig verfügbar
- Zwei-Klick-Regel
Das Impressum muss mit maximal 2 Klicks und ohne große Umstände für den Nutzer erreichbar sein.
* Hintergrund ist, dass das Impressum auch für Menschen mit einem Screenreader vorlesbar sein muss.
Definitiv NEIN
Eine Poststation entspricht keiner ladungsfähigen Anschrift.
Deine Impressums-Adresse würde wie folgt aussehen:
Max Mustermann
c/o LEADERLY UG
Amtstraße 22
D – 44575 Castrop-Rauxel
E-Mail: Mäxchen@gmail.com
Tel: 0123 4567890
Oder über unseren „Hub“ – Muster
Für eine juristische Person könne eine Ersatzadresse angegeben werden, wenn dort vollwertige Zustellungen im Rechtssinne möglich seien. Dass dort Briefe körperlich entgegen genommen werden, genüge für sich alleine aber noch nicht:
Zwar kann nach § 171 Satz 1 ZPO an den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter mit gleicher Wirkung wie an den Vertretenen zugestellt werden. Eine Vertretung in diesem Sinne setzt aber voraus, dass nach § 167 Abs. 1 BGB eine Vollmacht erteilt wurde, die sich auf die Entgegennahme zuzustellender Schriftstücke erstreckt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2016 – VI ZB 21/15 , BGHZ 212, 1 Rn. 45 ). Eine Vollmacht, die sich auf die bloße Weiterleitung von Post beschränkt, reicht ebenso wenig aus wie eine Beauftragung als Postannahmestelle oder Empfangsbote (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2020 – II ZB 25/20 , juris Rn. 15).
Der wirklich sichere Weg ist es damit, im Webimpressum die tatsächliche Wohnanschrift oder Büroadresse anzugeben. Wer sich dazu aus Rücksicht auf das eigene Privatleben absolut nicht in der Lage sieht, muss zumindest dafür Sorge tragen, dass sich der Postdienstleister durch Vertrag verpflichtet, als Zustellungsbevollmächtigter im Rechtssinne aufzutreten und eingegangene Schreiben unverzüglich weiterzuleiten. Am besten ist es dann, wenn der Postdienstleister befugt ist, sämtliche Briefe zu öffnen, einzuscannen und vorab per E-Mail zu übersenden. Dass dies bei Mahnbescheiden, polizeilichen Vorladungen zur Beschuldigtenvernehmung und ähnlichen Schreiben peinlich sein kann, muss in diesem Fall hingenommen werden.
Impressum4u hat in den Bedingungen geregelt, dass die Post in Empfang genommen werden darf, geöffnet werden kann, sowie digital vorab und/oder postalisch weitergeleitet wird.
Der Kunde erklärt sich mit dem Öffnen und Sichten der Post einverstanden und verzichtet damit auf die Einhaltung des Postgeheimnisses und willigt ein, dass vom Auftragnehmer auch die Brief- und Paketsendungen empfangen und geöffnet werden können, die persönlich oder vertraulich sind.
Außerdem wird der Vorgabe entsprochen, dass tatsächlich Co-Working-Space gemietet werden könnte, um allen eventuellen gesetzlichen Vorschriften nachzukommen.
Dies ergibt sich aus § 5 DDG. Grundsätzlich sieht dieses Gesetz eine Pflicht zur Nennung des direkten Diensteanbieters vor, und zwar mit ausgeschriebenen Vor- und Zunamen der Person, die die Dienstleistung, Produkte etc. anbietet.
Ja – unter einer klaren Voraussetzung:
Der Künstlername muss im Rechtsverkehr geführt werden.
Rechtsgrundlage für die Eintragung im Personalausweis ist § 5 Abs. 2 Nr. 12 Personalausweisgesetz (PAuswG).
Danach kann ein Künstlername in den Ausweis aufgenommen werden, wenn er im öffentlichen oder geschäftlichen Verkehr tatsächlich verwendet wird.
Es ist keine Berühmtheit erforderlich.
Es ist keine Buchveröffentlichung erforderlich.
Es ist kein Prominentenstatus erforderlich.
Maßgeblich ist ausschließlich: Wird der Künstlername ernsthaft, dauerhaft und nach außen hin im Rechtsverkehr geführt?
Was bedeutet „Führen im Rechtsverkehr“ konkret?
Ein Künstlername wird im Rechtsverkehr geführt, wenn er nicht nur als Online-Alias, sondern als tatsächliche geschäftliche Bezeichnung genutzt wird.
Beispiele für geeignete Nachweise:
- Gewerbeanmeldung
- steuerliche Registrierung
- Verträge mit Kooperationspartnern
- Rechnungen
- Domainregistrierungen
- Social-Media-Profile mit Monetarisierung
- öffentliche geschäftliche Außendarstellung
- Markenanmeldung (falls vorhanden)
Nicht entscheidend ist die Größe der Community, sondern die wirtschaftliche Ernsthaftigkeit der Tätigkeit.
Ein Twitch-Kanal ohne Monetarisierung kann problematisch sein.
Ein gewerblich tätiger Creator mit Einnahmen erfüllt regelmäßig die Voraussetzung des geschäftlichen Verkehrs.
Warum lehnen manche Behörden Anträge ab?
Ablehnungen beruhen meist auf:
- fehlender gewerblicher Tätigkeit
- rein privater Nutzung
- fehlender Dauerhaftigkeit
- mangelnden Nachweisen
- bloßer Nutzung als Nickname ohne wirtschaftliche Relevanz
Entscheidend ist daher eine strukturierte und nachweisbasierte Antragstellung.
Musterformulierung für den Antrag beim Bürgeramt
Nachfolgend eine mögliche sachliche Formulierung:
Betreff: Antrag auf Eintragung eines Künstlernamens gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 12 PAuswG
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich die Eintragung meines Künstlernamens „[Künstlername]“ in meinen Personalausweis gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 12 Personalausweisgesetz.
Ich führe diesen Namen seit dem [Datum] dauerhaft im geschäftlichen Verkehr.
Unter diesem Namen bin ich gewerblich als Content Creator / Streamer / Medienanbieter tätig.
Meine Tätigkeit umfasst insbesondere:
- Monetarisierte Online-Inhalte
- Vertragsabschlüsse mit Kooperationspartnern
- Rechnungsstellung im Rahmen meiner gewerblichen Tätigkeit
- Öffentliche Außendarstellung ausschließlich unter dem Künstlernamen
Der Künstlername stellt meine etablierte geschäftliche Bezeichnung dar und dient der eindeutigen Zuordnung meiner Leistungen im digitalen Medienbereich.
Zur Glaubhaftmachung füge ich folgende Nachweise bei:
- Gewerbeanmeldung
- Auszüge aus meiner öffentlichen Außendarstellung
- ggf. Vertrags- oder Rechnungsnachweise
- weitere geeignete Unterlagen
Der Künstlername wird von mir dauerhaft und ernsthaft im Rechtsverkehr geführt und besitzt Unterscheidungskraft.
Ich bitte daher um positive Entscheidung über meinen Antrag.
Mit freundlichen Grüßen
[Name]
Optional ergänzender Hinweis (sachlich, nicht dramatisierend)
Bei öffentlich ausgeübten digitalen Tätigkeiten besteht ein nachvollziehbares Interesse an einer konsistenten geschäftlichen Namensführung, insbesondere im Hinblick auf die digitale Auffindbarkeit und Schutz vor missbräuchlicher Verwendung persönlicher Daten.
Dieser Punkt sollte unterstützend, aber nicht als Hauptargument formuliert werden.
rechtlicher Hinweis
Die Entscheidung liegt im Ermessen der Behörde.
Es besteht kein automatischer Anspruch.
Jeder Einzelfall wird individuell geprüft.
Diese Hinweise stellen keine Rechtsberatung dar.
Realistische Einordnung für Creator
Rechtlich sauber bleibt:
Ohne eingetragenen Künstlernamen → bürgerlicher Name im Impressum erforderlich.
Mit eingetragenem Künstlernamen → Künstlername darf im Rechtsverkehr geführt und im Impressum verwendet werden.
Der bürgerliche Name bleibt rechtlich bestehen, muss aber nicht zwingend im Impressum erscheinen, wenn die Identifizierbarkeit über den eingetragenen Künstlernamen gewährleistet ist.
Wer die Impressumsvorgaben nach § 5 DDG nicht genau erfüllt, riskiert wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.
Für Abmahnverbände und Mitbewerber sind Verstöße gegen § 5 DDG ein gefundenes Fressen, da hierzu gefestigte Rechtsprechung existiert und der Abmahner dadurch kein Risiko eingeht.
Auf der anderen Seite stellt die Verletzung der Impressumspflicht nach § 33 DDG auch eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit dar.
Jedem, der geschäftsmäßig einen Internetauftritt betreibt, ist also unbedingt anzuraten, für ein rechtlich unangreifbares Impressum zu sorgen. Andernfalls droht Ungemach.
Impressumspflicht?
Live-Streaming-Plattformen
> Twitch, Kick, YouTube etc.
| Art des Streamings | Impressum nötig? | Begründung |
|---|---|---|
| Privater Stream für Freunde | ❌ Nein | Nicht geschäftsmäßig |
| Öffentlicher Twitch-Kanal mit Donations oder Subs | ✅ Ja | Geschäftsmäßige Nutzung (§ 5 DDG) |
| Hobby-Streamer, aber regelmäßige öffentliche Streams | ✅ In der Regel ja | Öffentlich + auf Dauer angelegt |
| Gewerblicher oder Affiliate-Streamer | ✅ Unbedingt | Einnahmen = Geschäftsmäßig |
Ja, du brauchst auf Twitch ein Impressum, sobald du nicht rein privat streamst.
Die Pflicht gilt für „geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Online-Dienste“.
„Geschäftsmäßig“ heißt dabei nicht, dass du ein Gewerbe haben musst.
Es reicht schon, wenn du:
regelmäßig streamst,
ein öffentliches Profil hast,
Donations, Subs, Affiliate-Links oder Werbung nutzt,
oder deinen Stream z. B. zur Reichweitensteigerung verwendest.
Dann gilt dein Streaming nicht mehr als rein privat, sondern als geschäftsmäßig und daher impressumspflichtig.
Social Media Profile
> Instagram, X, TikTok, YouTube, Threads etc.
| Nutzung | Impressum erforderlich? | Begründung |
|---|---|---|
| Privater Account (nicht öffentlich) | ❌ Nein | Kein geschäftsmäßiger Zweck |
| Öffentlicher Creator- oder Business-Account | ✅ Ja | Geschäftsmäßig (§ 5 DDG) |
| Vereins- oder Band-Account | ✅ Ja | Öffentlich & organisatorisch |
| Privatperson mit Werbung/Affiliate-Links | ✅ Ja | Wirtschaftlicher Bezug |
Plattformen, bei denen der Creator ein kostenfreies Konto erstellen und die User in der Regel kostenfrei auf den Content zugreifen können. Hier wird aktiv Content erstellt und ist damit impressumspflichtig.
Braucht man auf Social Media ein Impressum?
Ja, wenn du dein Social-Media-Profil nicht rein privat nutzt.
Sobald du dein Profil öffentlich, dauerhaft oder zur Selbstdarstellung / Einnahmenerzielung nutzt, greift die Impressumspflicht nach § 5 DDG.
Die Pflicht gilt für „geschäftsmäßige Online-Dienste“ – das umfasst alle Social-Media-Accounts, die nicht ausschließlich privat sind.
„Geschäftsmäßig“ heißt:
auf Dauer angelegt,
öffentlich zugänglich,
nicht nur an den Freundeskreis gerichtet,
und/oder mit wirtschaftlichem oder professionellem Bezug (z. B. Influencer-, Creator- oder Vereins-Account).
Auch wer (noch) kein Geld verdient, aber z. B. Kooperationen anstrebt oder Content regelmäßig veröffentlicht, gilt bereits als geschäftsmäßig.
Impressum nötig bei:
Influencer, Creator, Streamer
Künstler, Musiker, Fotograf mit öffentlicher Seite
Vereinen, Organisationen, Bands
Selbstständigen und Unternehmen
Blogger mit regelmäßigen, öffentlichen Inhalten
Accounts, die Werbung, Affiliate-Links, Spenden oder Kooperationen nutzen
Kein Impressum nötig bei: Privaten Accounts, die
nur für Freunde/Familie sichtbar sind,
keine Werbung, Kooperationen oder Selbstdarstellung verfolgen,
und nicht regelmäßig öffentlich posten.
Wenn du also einfach nur privat postest („Essen, Katze, Urlaub“ für Freunde), ist kein Impressum nötig.
Shops, Stores und Shopähnliche Seiten
> Merchandise, Streamelements, ko-fi, Patreon, etsy etc.
| Plattform | Impressum nötig? | Begründung |
|---|---|---|
| Patreon | ✅ Ja | Einnahmen / Abo-System = geschäftsmäßig |
| Ko-fi | ✅ Ja | Spenden oder Verkäufe = geschäftsmäßig |
| StreamElements | ✅ Ja | Spenden & Merch-Shop = geschäftsmäßig |
| Privates Profil ohne Einnahmen | ❌ Nein | Kein geschäftsmäßiger Zweck |
Bei Shops oder ähnlichen Systemen, die reale oder auch digitale Waren und/oder Dienstleistungen anbieten (Streamelements, Kofi etc.).
Shops sind Webseiten oder Systeme mit einer Bezahlfunktion über einen Button. Hier kann der User in der Regel mit Echtgeld oder anhand eines Punktesystems (Loyality-Währungen) digitale oder materielle Dinge erwerben.
Impressumspflicht auf Plattformen wie Patreon, Ko-fi, StreamElements
Ja, du brauchst ein Impressum, sobald du über solche Plattformen regelmäßig Geld einnimmst oder öffentlich auftrittst.
Wenn du die Plattformen nur privat oder testweise nutzt (kein Geldfluss, keine öffentliche Bewerbung), ist kein Impressum nötig.
Bezahl-Content
> Patreon, OnlyFans, Bestfans etc.
| Nutzung | Impressum nötig? | Begründung |
|---|---|---|
| Privater Account (kein Geld, keine Werbung) | ❌ Nein | Nicht geschäftsmäßig |
| Creator mit Abos, Verkäufen oder Spenden | ✅ Ja | Geschäftsmäßig |
| Öffentlich beworbener Account (Link in Bio etc.) | ✅ Ja | Öffentliche Tätigkeit |
| Agentur-/Model-Account | ✅ Ja | Gewerbliche Nutzung |
Für jegliche Plattformen, auf denen digitaler Content angeboten wird, für den User zahlen müssen oder mit „FSK18“ gekennzeichnet ist bzw. nicht als nicht jugendfrei eingestuft werden sollte.
Impressumspflicht bei OnlyFans, BestFans & ähnlichen Plattformen
Ja. Wenn du auf OnlyFans, BestFans oder vergleichbaren Plattformen Inhalte öffentlich anbietest oder Geld verdienst, brauchst du ein Impressum.
Die Impressumspflicht betrifft alle „geschäftsmäßigen Online-Dienste“, also jede Person, die Inhalte oder Leistungen nicht rein privat, sondern auf Dauer oder gegen Entgelt anbietet.
Du brauchst ein Impressum, wenn du auf OnlyFans oder BestFans:
regelmäßig Inhalte veröffentlichst,
Geld durch Abos, Käufe oder Trinkgelder erhältst,
dein Profil öffentlich bewirbst (z. B. über Instagram, Linktree, Twitter, Reddit, etc.),
oder allgemein als Creator:in auftrittst.
Dann gilt dein Account rechtlich als geschäftsmäßig – unabhängig davon, ob du ein Gewerbe angemeldet hast oder nicht.
Wann kein Impressum nötig ist:
Nur dann, wenn du deinen Account rein privat nutzt, also:
keine Einnahmen erzielst,
keine öffentliche Reichweite anstrebst,
und die Inhalte nur im privaten Kreis teilst.
Das trifft in der Praxis auf die meisten OnlyFans-/BestFans-Accounts nicht zu.
Link Trees
| Nutzung | Impressum nötig? | Begründung |
|---|---|---|
| Nur privat (z. B. persönliche Links für Freunde) | ❌ Nein | Keine geschäftsmäßige Nutzung |
| Öffentlicher Creator-/Streamer-Linktree | ✅ Ja | Öffentlich, regelmäßig, kommerziell |
| Linktree mit Patreon/Ko-fi/OnlyFans etc. | ✅ Ja | Einnahmen = geschäftsmäßig |
Auflistungen von eigenen Verlinkungen zu den eigenen Social Media Profilen, eigene Shops und eigene Webseiten (Eigenwerbung).
Werbung für Firmen, Partner, Affiliate-Links etc. oder auch Stores bei Partnern (z.B. etsy, Merchandise etc.) (Fremdwerbung).
> Jedes Impressums-Paket ist hier möglich und ausreichend.
Braucht man auf Linktree (oder ähnlichen Diensten wie Beacons, Carrd, etc.) ein Impressum?
Ja, du brauchst auf deinem Linktree ein Impressum, wenn du ihn geschäftsmäßig nutzt – also z. B. als Creator, Streamer, Influencer, Künstler oder Unternehmer.
Ein Linktree ist zwar kein „eigener Social-Media-Kanal“, aber:
er ist eine eigenständige Website,
du steuerst die Inhalte (Links, Texte, Design),
und er dient meist als zentrale Landingpage für deine öffentlichen Auftritte oder Einnahmen.
Damit gilt er rechtlich als eigener Online-Dienst → Impressumspflicht.
Webseiten
| Art der Website | Impressum nötig? | Begründung |
|---|---|---|
| Private Hobby-Seite (nicht öffentlich, kein Geldfluss) | ❌ Nein | Keine geschäftsmäßige Nutzung |
| Blog mit Werbung, Affiliate-Links oder Sponsoring | ✅ Ja | Geschäftsmäßig (§ 5 DDG) |
| Portfolio-Seite von Künstlern / Designern | ✅ Ja | Öffentlich + professionell |
| Vereins-Website | ✅ Ja | Rechtlich verpflichtet |
| Shop- oder Spenden-Website | ✅ Ja | Wirtschaftlicher Zweck |
| Persönliche Seite mit Social-Links (öffentlich) | ✅ Ja | Öffentlich + dauerhaft angelegt |
Wenn deine Website nicht rein privat ist, brauchst du ein Impressum. Und zwar immer dann, wenn sie öffentlich zugänglich ist und irgendeiner dauerhaften oder geschäftsmäßigen Tätigkeit dient. Eine reine Informations-Seite mit Eigenwerbung in Form einer Setcard oder Präsentation, einen Blog oder ein Fotoalbum, Verlinkungen zu eigenen Social Media Profilen etc.
Das gilt für jede Website, die:
kein rein privates Tagebuch ist,
öffentlich abrufbar ist,
auf Dauer angelegt ist,
oder z. B. Werbung, Affiliate-Links, Spenden oder Dienstleistungen enthält.
In der Praxis sind 95 % aller Websites impressumspflichtig.
Webseiten mit gewerblichen Angeboten – direkt oder indirekt (Comissions) – mit Werbung für Firmen, Partner, Affiliate-Links etc. oder auch Stores bei Partnern (z.B. etsy, Merchandise etc.) (Fremdwerbung) sind dagegen impressumspflichtig.
Kommunikationsplattformen
> Discord, TeamSpeak etc.
| Nutzung | Impressum nötig? | Begründung |
|---|---|---|
| Privater Server (Freunde, Familie, Gaming privat) | ❌ Nein | Keine geschäftsmäßige Nutzung |
| Öffentlicher Community-Server (z. B. für deinen Stream, YouTube-Kanal, Patreon etc.) | ✅ Ja | Öffentlich + Teil deiner geschäftsmäßigen Tätigkeit |
| Server eines Vereins oder Unternehmens | ✅ Ja | Rechtlich verpflichtet |
| Server für Moderation/Support eines Projekts | ✅ Ja | Dient geschäftsmäßigem Zweck |
Kommunikationsplattformen z.B. Discord-Server gelten nicht als Social Media im herkömmlichen Sinne, auf denen Content vom Kunden für den User produziert werden. Rein private Server benötigen in der Regel kein Impressum.
Ausnahmen, bei denen ein Discord Impressumspflichtig wird:
- wenn auf dem Server direkt Leistungen angeboten, Produkte verkauft, Werbung geschaltet oder Affiliate-Links genutzt werden
- wenn der Server ein Öffentliche Server ist, eine breitere Öffentlichkeit anspricht, zum Beispiel als Community-Server mit vielen Mitgliedern
- wenn der Server, die regelmäßig journalistisch-redaktionell gestaltete Inhalte zur Meinungsbildung anbieten.
- wenn der Server mit Sponsoren betrieben wird oder Spenden angenommen werden
Wunschlisten
> Amazon, Throne etc.
| Nutzung | Impressum erforderlich? | Begründung |
|---|---|---|
| Nur privat, z. B. Freunde/Familie | ❌ Nein | Keine geschäftsmäßige Nutzung |
| Öffentliche Creator-/Streamer-Seite | ✅ Ja | Geschäftsmäßige Nutzung (§ 5 TMG) |
Wenn du eine Wunschliste z. B. bei Throne, Amazon, etc. nur für private Zwecke nutzt – etwa um Geschenke von Freunden oder Fans zu bekommen, brauchst du kein Impressum.
Wenn du die Wunschliste im Rahmen deiner öffentlichen Online-Präsenz nutzt (z. B. auf Twitch, Instagram, TikTok oder YouTube teilst), dann gilt Folgendes:
Dann brauchst du ein Impressum, weil du die Wunschliste dann im Rahmen deiner „geschäftsmäßigen“ Tätigkeit nutzt – also als Teil deines öffentlichen Auftritts.
Selbst wenn du kein Gewerbe hast, gilt das rechtlich schnell als „geschäftsmäßig“, sobald du regelmäßig Content veröffentlichst oder Einnahmen (z. B. durch Spenden, Kooperationen, Werbung) erzielst.
Wann welches Impressum, Add-On oder sogar Virtual Office?
Nutzung
Impressum/Add-On
Eigene Streaming-Profile, Social Medias | Jedes Paket |
Shops (tatsächlicher Verkauf von materiellen oder digitalen Produkten | Add-On „Shopy“ |
Shopähnlich (Verkauf von Content, Dienstleistungen oder Einnahmen durch Andere Spendenseiten | Add-On „Shopy“ |
Bezahl-Content (Content, der erst nach dem Kauf freigeschalten wird) | Add-On „Spicy“ |
Kombination, z.B. Verkauf von FSK18 Autogrammkarten | Add-On „Shopy“ und „Spicy“ |
Link Trees | |
> mit Auflistung eigener Social Media Links (Eigenwerbung) | Jedes Paket |
> Werbung von Koops, Partnerschaften, Affiliate-Links (Fremdwerbung) | Add-On „Shopy“ |
Webseite | |
> mit eigenen Inhalten | Jedes Paket |
> direkter oder indirekter Verkauf mit integriertem Shop und/oder Comission-Angebote > Werbung von Koops, Partnerschaften, Affiliate-Links (Fremdwerbung) | Add-On „Shopy“ |
Kommunikationsplattformen | |
> mit eigenen Inhalten und Verlinkungen, als Eigenwerbung und Eigennutzung | Jedes Paket |
> direkter oder indirekter Verkauf mit integriertem Shop und/oder Comission-Angebote > Werbung von Koops, Partnerschaften, Affiliate-Links (Fremdwerbung) | Add-On „Shopy“ |
Wunschlisten | |
> Verwendung als Impressum | Jedes Paket |
> Verwendung der Post-Adresse für Post-Annahme | Add-On „Fanpost“ |
Fanpost-Adresse (Annahme von Briefen, Pakete etc.) | Add-On „Fanpost“ |
Verwendung als Absender für kostenfreie Sendungen (Geschenke an Viewer, Mods etc.) | Add-On „Fanpost“ |
Impressum:
✅ ladungsfähige Adresse online auf Profilen, Webseiten, Servern etc., ggf. Add-Ons notwendig
✅ Empfangsbevollmächtigung und Kennzeichnung als c/o Adresse
❌ Eintragung beim Gewerbeamt
❌ Verwendung als Geschäfts- und Rechnungsadresse (auf Rechnungen, Angeboten, Lieferscheinen, in Signaturen etc.)
❌ Verwendung auf Printmedien (Visitenkarten, Flyer etc.)
❌ Verwendung als Post-Absender oder Retouren-Empfänger bei Verkäufen
Virtual Office:
✅ ladungsfähige Adresse online auf Profilen, Webseiten, Servern etc., ggf. Add-Ons notwendig
✅ Eintragung beim Gewerbeamt als Zweigniederlassung (nicht als Hauptsitz)
✅ Verwendung als Geschäfts- und Rechnungsadresse (auf Rechnungen, Angeboten, Lieferscheinen, in Signaturen etc.)
✅ Verwendung auf Printmedien (Visitenkarten, Flyer etc.)
✅ Verwendung als Post-Absender oder Retouren-Empfänger bei Verkäufen
> Mehr Infos bei unsere Webseite von MyOffice4U