FAQ

FAQ

Ja, du brauchst auf Twitch ein Impressum, sobald du nicht rein privat streamst.
Die Pflicht gilt für „geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Online-Dienste“.

„Geschäftsmäßig“ heißt dabei nicht, dass du ein Gewerbe haben musst.

Es reicht schon, wenn du:

  • regelmäßig streamst,

  • ein öffentliches Profil hast,

  • Donations, Subs, Affiliate-Links oder Werbung nutzt,

  • oder deinen Stream z. B. zur Reichweitensteigerung verwendest.

Dann gilt dein Streaming nicht mehr als rein privat, sondern als geschäftsmäßig und daher impressumspflichtig.

ChatGPT Image 8. März 2026, 12_44_10
ChatGPT Image 8. März 2026, 13_32_34

FAQ

Ab wann benötigt man ein Impressum?

Du brauchst ein Impressum, sobald dein Auftritt nicht mehr rein privat ist.

Das ist bereits der Fall, wenn du
• regelmäßig Inhalte veröffentlichst
• öffentlich sichtbar bist
• Einnahmen erzielen könntest (z. B. Donations, Werbung, Affiliate-Links)

Wichtig: Es reicht schon die Möglichkeit, Geld zu verdienen. Du musst noch nichts verdient haben.

➡️ Dann brauchst du ein Impressum.
Warum? Weil du diese dann im Rahmen deiner „geschäftsmäßigen“ Tätigkeit nutzt – also als Teil deines öffentlichen Auftritts.
Selbst wenn du kein Gewerbe hast, gilt das rechtlich schnell als „geschäftsmäßig“, sobald du regelmäßig Content veröffentlichst oder Einnahmen (z. B. durch Spenden, Kooperationen, Werbung) erzielst.

Impressum für andere Länder

Für andere Länder gilt Folgendes:

  • Nach deutschem Recht gilt das Herkunftslandprinzip, das bedeutet, wer auf dem deutschen Markt aktiv ist, seinen Firmensitz aber im Ausland hat, der darf (und muss) nach den Vorschriften des Landes, in dem sich der Firmensitz befindet, sein Impressum gestalten.
  • Der Impressum-Service kann auch von diesen Kunden genutzt werden, insofern, dass der Auftragnehmer die Postadresse und alle weiteren Leistungen des gewählten Paketes bereitstellen kann.
  • Aber der Kunde ist verpflichtet, sich dazu im Heimatland nach dem dort geltenden Recht beraten zu lassen, weil der Service des Auftragnehmers keine Rechts- und Steuerberatung beinhaltet.
  • Für Kunden im Ausland kann der Auftragnehmer die Leistung, wie in den Paketen beschrieben, anbieten, aber die Folgen müssen seitens des Kunden vor einer Inanspruchnahme selbst geklärt werden.
  • Der Auftragnehmer wird von allen Ansprüchen freigestellt, die durch gesetzliche oder vergleichbare Regelungen aus dem Heimatland des Kunden entstehen.
  • Der Kunde stimmt dieser Regelung mit dem Absenden der Bestellung zu und sichert zu, dass er die rechtlichen Gegebenheiten in seinem Wohnland recherchiert und durch eine Rechts- und Steuerberatung oder Vergleichbarem abgeklärt hat.
Benötigst du ein Impressum für Social Media wie Twitch, Instagram, TikTok etc.?

Definitiv JA

Sobald du mit deinen Online-Präsenzen die Möglichkeit hast, Geld zu verdienen (Donation-Button, Subs, Kofi-Link etc.) bzw. es einer geschäftsmäßigen Tätigkeit dient, sobald du regelmäßig Content veröffentlichst oder andere Einnahmen (z. B. durch Kooperationen, Werbung) erzielst und es nicht ausschließlich für private Zwecke verwendet wird, bist du verpflichtet, ein Impressum anzugeben.

Benötigst du ein Impressum als Autor oder Blogger?

Definitiv JA

Sobald du redaktionelle Beiträge veröffentlichst oder ein Buch geschrieben hast und es veröffentlichen möchtest, benötigst du ein Impressum. 

Was muss im Impressum enthalten sein?

Ein Impressum muss bestimmte Pflichtangaben enthalten.

Dazu gehören in der Regel:
• dein vollständiger Name (Klarnamenpflicht)
• eine ladungsfähige Anschrift
• eine E-Mail-Adresse
• ein weiterer Kontaktweg (z. B. Telefonnummer oder Kontaktformular)

Je nach Tätigkeit können zusätzliche Angaben erforderlich sein.

Wichtig: Dein Impressum muss leicht erkennbar, direkt erreichbar und immer verfügbar sein.


DETAILS:

Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien und digitale Dienste die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 DDG (Digitale-Dienste-Gesetz) aufgezählten Informationen ständig verfügbar zuhalten.

Pflicht-Inhalte eines Impressums:

  • Name und Rechtsform: Vollständiger Name (Klarname) bzw. Unternehmensname mit Nennung der für den Inhalt verantwortlichen Person (Klarname)
  • Ladungsfähige Anschrift: vollständige Postanschrift vom Kunden oder seiner Vertretung (Empfangsbevollmächtigter), inkl. Straße, Hausnummer, PLZ und Ort
  • Kontaktmöglichkeit 1: E-Mail
  • 2ter Kontaktweg: Telefon-, Handy-, Faxnummer oder Kontaktformular (Anfragemaske)
  • Umsatzsteueridentifikationsnummer, Wirtschafts-Identifikationsnummer, sofern vorhanden
  • Registernummer vom Handelsregister etc., sofern vorhanden
  • sofern das Telemedienangebot im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, müssen Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde vorgehalten werden
  • sofern eine Zugehörigkeit zur Berufskammer oder eine gesetzlich verliehene Berufsbezeichnung getragen wird, müssen diese und der Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist, angegebene werden
  • sofern berufsrechtliche Regeln bestehen, müssen diese bezeichnet und angegeben werden, wie diese Regelungen zugänglich sind
  • bei Anbietern von audiovisuellen Mediendiensten muss das Sitzland und die zuständige Regulierungs- und Aufsichtsbehörde angegeben werden.
Was ist eine ladungsfähige Adresse?

Eine ladungsfähige Anschrift ist eine Adresse, unter der du tatsächlich erreichbar bist.
Das bedeutet: Dort müssen rechtlich relevante Schreiben zugestellt werden können.
Eine reine Poststation oder ein Briefkasten ohne Zustellmöglichkeit reicht nicht aus.


Die ladungsfähige Anschrift bezeichnet in Gesetz, Rechtsprechung und juristischer Literatur einen Wohnsitz oder bei Unternehmern eine Geschäftsanschrift, nach Land, Ort, Postleitzahl und Straße, also eine Postanschrift, unter der eine Rechtspartei tatsächlich anzutreffen ist.

Wie fügst du das Impressum ein?

Dein Impressum muss einfach auffindbar sein.

Das bedeutet:
• klar erkennbar
• direkt erreichbar (unmittelbar)
• jederzeit verfügbar
• maximal zwei Klicks entfernt (Zwei-Klick-Regel)

In der Praxis heißt das:
Dein Impressum sollte gut sichtbar verlinkt sein, z. B. im Profil, in der Bio oder auf einer zentralen Seite

Hintergrund ist, dass das Impressum auch für Menschen mit einem Screenreader vorlesbar sein muss.

Reicht eine Poststation als Adresse aus?

Definitiv NEIN

Eine Poststation entspricht keiner ladungsfähigen Anschrift.

Wie sieht das Impressum aus?

Deine Impressums-Adresse würde wie folgt aussehen:

Max Mustermann
c/o LEADERLY UG
Amtstraße 22
D – 44575 Castrop-Rauxel

E-Mail: Mäxchen@gmail.com
Tel: 0123 4567890


Oder alternativ über den Impressums-Hib – Muster

Was ist die Zustellungsfähige Ersatzadresse eines Empfangsbevollmächtigten?

Für eine juristische Person könne eine Ersatzadresse angegeben werden, wenn dort vollwertige Zustellungen im Rechtssinne möglich seien. Dass dort Briefe körperlich entgegen genommen werden, genüge für sich alleine aber noch nicht:

Zwar kann nach § 171 Satz 1 ZPO an den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter mit gleicher Wirkung wie an den Vertretenen zugestellt werden. Eine Vertretung in diesem Sinne setzt aber voraus, dass nach § 167 Abs. 1 BGB eine Vollmacht erteilt wurde, die sich auf die Entgegennahme zuzustellender Schriftstücke erstreckt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2016 – VI ZB 21/15 , BGHZ 212, 1 Rn. 45 ). Eine Vollmacht, die sich auf die bloße Weiterleitung von Post beschränkt, reicht ebenso wenig aus wie eine Beauftragung als Postannahmestelle oder Empfangsbote (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2020 – II ZB 25/20 , juris Rn. 15).

Der wirklich sichere Weg ist es damit, im Webimpressum die tatsächliche Wohnanschrift oder Büroadresse anzugeben. Wer sich dazu aus Rücksicht auf das eigene Privatleben absolut nicht in der Lage sieht, muss zumindest dafür Sorge tragen, dass sich der Postdienstleister durch Vertrag verpflichtet, als Zustellungsbevollmächtigter im Rechtssinne aufzutreten und eingegangene Schreiben unverzüglich weiterzuleiten. Am besten ist es dann, wenn der Postdienstleister befugt ist, sämtliche Briefe zu öffnen, einzuscannen und vorab per E-Mail zu übersenden. Dass dies bei Mahnbescheiden, polizeilichen Vorladungen zur Beschuldigtenvernehmung und ähnlichen Schreiben peinlich sein kann, muss in diesem Fall hingenommen werden. 

Impressum4u hat in den Bedingungen geregelt, dass die Post in Empfang genommen werden darf, geöffnet werden kann, sowie digital vorab und/oder postalisch weitergeleitet wird.

Der Kunde erklärt sich mit dem Öffnen und Sichten der Post einverstanden und verzichtet damit auf die Einhaltung des Postgeheimnisses und willigt ein, dass vom Auftragnehmer auch die Brief- und Paketsendungen empfangen und geöffnet werden können, die persönlich oder vertraulich sind.

Außerdem wird der Vorgabe entsprochen, dass tatsächlich Co-Working-Space gemietet werden könnte, um allen eventuellen gesetzlichen Vorschriften nachzukommen.

Ist der Klarname Pflicht?

Ja, grundsätzlich musst du deinen echten Namen im Impressum angeben.

Das Gesetz verlangt, dass der Anbieter eindeutig identifizierbar ist.
Das bedeutet in der Regel Vor- und Nachname.

Eine Ausnahme besteht nur, wenn dein Künstlername offiziell im Rechtsverkehr geführt wird.


Dies ergibt sich aus § 5 DDG.
Grundsätzlich sieht dieses Gesetz eine Pflicht zur Nennung des direkten Diensteanbieters vor, und zwar mit ausgeschriebenen Vor- und Zunamen der Person, die die Dienstleistung, Produkte etc. anbietet.

Künstlername bzw. Pseudonym im Impressum ausreichend?

Ja – unter einer klaren Voraussetzung:

Der Künstlername muss im Rechtsverkehr geführt werden.

Das ist der Fall, wenn du ihn z. B.
• geschäftlich verwendest
• in Verträgen nutzt
• öffentlich dauerhaft unter diesem Namen auftrittst

Entscheidend ist nicht die Reichweite, sondern die ernsthafte Nutzung.


 

Was bedeutet „Führen im Rechtsverkehr“ konkret?

Ein Künstlername wird im Rechtsverkehr geführt, wenn er nicht nur als Online-Alias, sondern als tatsächliche geschäftliche Bezeichnung genutzt wird.

Beispiele für geeignete Nachweise:

  • Gewerbeanmeldung
  • steuerliche Registrierung
  • Verträge mit Kooperationspartnern
  • Rechnungen
  • Domainregistrierungen
  • Social-Media-Profile mit Monetarisierung
  • öffentliche geschäftliche Außendarstellung
  • Markenanmeldung (falls vorhanden)

Nicht entscheidend ist die Größe der Community, sondern die wirtschaftliche Ernsthaftigkeit der Tätigkeit.

Ein Twitch-Kanal ohne Monetarisierung kann problematisch sein.
Ein gewerblich tätiger Creator mit Einnahmen erfüllt regelmäßig die Voraussetzung des geschäftlichen Verkehrs.


Warum lehnen manche Behörden Anträge ab?

Ablehnungen beruhen meist auf:

  • fehlender gewerblicher Tätigkeit
  • rein privater Nutzung
  • fehlender Dauerhaftigkeit
  • mangelnden Nachweisen
  • bloßer Nutzung als Nickname ohne wirtschaftliche Relevanz

Entscheidend ist daher eine strukturierte und nachweisbasierte Antragstellung.


Musterformulierung für den Antrag beim Bürgeramt

Nachfolgend eine mögliche sachliche Formulierung:


Betreff: Antrag auf Eintragung eines Künstlernamens gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 12 PAuswG

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich die Eintragung meines Künstlernamens „[Künstlername]“ in meinen Personalausweis gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 12 Personalausweisgesetz.

Ich führe diesen Namen seit dem [Datum] dauerhaft im geschäftlichen Verkehr.
Unter diesem Namen bin ich gewerblich als Content Creator / Streamer / Medienanbieter tätig.

Meine Tätigkeit umfasst insbesondere:

  • Monetarisierte Online-Inhalte
  • Vertragsabschlüsse mit Kooperationspartnern
  • Rechnungsstellung im Rahmen meiner gewerblichen Tätigkeit
  • Öffentliche Außendarstellung ausschließlich unter dem Künstlernamen

Der Künstlername stellt meine etablierte geschäftliche Bezeichnung dar und dient der eindeutigen Zuordnung meiner Leistungen im digitalen Medienbereich.

Zur Glaubhaftmachung füge ich folgende Nachweise bei:

  • Gewerbeanmeldung
  • Auszüge aus meiner öffentlichen Außendarstellung
  • ggf. Vertrags- oder Rechnungsnachweise
  • weitere geeignete Unterlagen

Der Künstlername wird von mir dauerhaft und ernsthaft im Rechtsverkehr geführt und besitzt Unterscheidungskraft.

Ich bitte daher um positive Entscheidung über meinen Antrag.

Mit freundlichen Grüßen
[Name]


Optional ergänzender Hinweis (sachlich, nicht dramatisierend)

Bei öffentlich ausgeübten digitalen Tätigkeiten besteht ein nachvollziehbares Interesse an einer konsistenten geschäftlichen Namensführung, insbesondere im Hinblick auf die digitale Auffindbarkeit und Schutz vor missbräuchlicher Verwendung persönlicher Daten.

Dieser Punkt sollte unterstützend, aber nicht als Hauptargument formuliert werden.


rechtlicher Hinweis 

  • Die Entscheidung liegt im Ermessen der Behörde.

  • Es besteht kein automatischer Anspruch.

  • Jeder Einzelfall wird individuell geprüft.

  • Diese Hinweise stellen keine Rechtsberatung dar.


Realistische Einordnung für Creator

Rechtlich sauber bleibt:

  • Ohne eingetragenen Künstlernamen → bürgerlicher Name im Impressum erforderlich.

  • Mit eingetragenem Künstlernamen → Künstlername darf im Rechtsverkehr geführt und im Impressum verwendet werden.

  • Der bürgerliche Name bleibt rechtlich bestehen, muss aber nicht zwingend im Impressum erscheinen, wenn die Identifizierbarkeit über den eingetragenen Künstlernamen gewährleistet ist.

Bin ich selbst für die Einbindung verantwortlich?

Ja.

Du erhältst von uns alle notwendigen Angaben für dein Impressum.
Die Einbindung auf deinen Plattformen erfolgt eigenständig durch dich.

Je nach Paket kannst du dafür z. B. unseren Impressum-Hub nutzen oder dein Impressum direkt einfügen.

Was, wenn ich mich nicht daran halte?

Wer die Impressumsvorgaben nach § 5 DDG nicht genau erfüllt, riskiert wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.

Für Abmahnverbände und Mitbewerber sind Verstöße gegen § 5 DDG ein gefundenes Fressen, da hierzu gefestigte Rechtsprechung existiert und der Abmahner dadurch kein Risiko eingeht.

Auf der anderen Seite stellt die Verletzung der Impressumspflicht nach § 33 DDG auch eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit dar.

Jedem, der geschäftsmäßig einen Internetauftritt betreibt, ist also unbedingt anzuraten, für ein rechtlich unangreifbares Impressum zu sorgen. Andernfalls droht Ungemach.

Impressumspflicht?

Geschäftsmäßig

Ein Impressum ist immer dann erforderlich, wenn deine Online-Präsenz als „geschäftsmäßig“ gilt (§ 5 DDG).

Das bedeutet:

  • öffentlich zugänglich
  • nicht nur für Freunde oder Familie gedacht
  • auf Dauer angelegt
  • mit Außenwirkung (z. B. Content, Reichweite, Community)
  • und/oder mit wirtschaftlichem Bezug (z. B. Werbung, Affiliate, Kooperationen)

Wichtig: Du musst kein Geld verdienen, um als geschäftsmäßig zu gelten. Es reicht bereits, wenn dein Profil oder dein Content darauf ausgelegt ist.

Privat

Rein privat ist nur, wenn:

  • dein Account nicht öffentlich ist
  • er nur für einen geschlossenen Freundeskreis genutzt wird
  • keine Außenwirkung besteht
  • keine regelmäßige Content-Veröffentlichung erfolgt

Kurz gesagt:
Sobald deine Inhalte öffentlich sichtbar sind und über reine private Nutzung hinausgehen, bist du in der Regel impressumspflichtig.

Live-Streaming-Plattformen

Twitch, Kick, YouTube
und ähnliche Plattformen


Ja, du brauchst ein Impressum, sobald du nicht mehr rein privat streamst.

Sobald dein Stream öffentlich ist, regelmäßig stattfindet oder du Funktionen wie Donations, Subs, Affiliate-Links oder Werbung nutzt, gilt er in der Regel als geschäftsmäßig.

→ siehe Definition oben

Art des StreamingsImpressum nötig?Begründung
Privater Stream für Freunde❌ NeinNicht geschäftsmäßig
Öffentlicher Stream
mit Donations oder Subs
✅ JaGeschäftsmäßig
(§ 5 DDG)
Regelmäßige öffentliche Streams✅ In der Regel jaÖffentlich und auf Dauer angelegt
Affiliate- oder
gewerblicher Stream
✅ UnbedingtEinnahmen = Geschäftsmäßig

Social Media Profile

Instagram, X, TikTok, YouTube,
Threads, BlueSky etc.


Ja, du brauchst ein Impressum, sobald dein Profil nicht mehr rein privat genutzt wird.

Sobald dein Account öffentlich ist, regelmäßig Content veröffentlicht wird oder eine Außenwirkung besteht (z. B. Creator-, Influencer-, Vereins- oder Business-Profil), gilt er in der Regel als geschäftsmäßig.

→ siehe Definition oben

NutzungImpressum erforderlich?Begründung
Privater Account (nicht öffentlich)❌ NeinNicht geschäftsmäßig
Öffentlicher Creator- oder Business-Account✅ JaGeschäftsmäßig
(§ 5 DDG)
Vereins- oder Band-Account✅ JaÖffentlich & organisatorisch
Privatperson
mit Werbung/Affiliate-Links
✅ JaWirtschaftlicher Bezug

Shops, Stores und Shopähnliche Seiten

Merchandise, Streamelements, ko-fi, Patreon, etsy etc.


Plattformen wie Ko-fi, Patreon, StreamElements oder ähnliche Systeme ermöglichen es dir, Einnahmen zu erzielen oder Inhalte gegen Zahlung anzubieten.

Sobald über solche Plattformen Geld fließt oder du sie öffentlich im Rahmen deiner Inhalte nutzt, gilt deine Nutzung in der Regel als geschäftsmäßig.

→ siehe Definition oben

PlattformImpressum nötig?Begründung
Patreon✅ JaEinnahmen / Abo-System
= geschäftsmäßig
Ko-fi✅ JaSpenden oder Verkäufe
= geschäftsmäßig
StreamElements✅ JaSpenden & Merch-Shop
= geschäftsmäßig
Privates Profil ohne Einnahmen❌ Neinnicht geschäftsmäßig

Ein Impressum ist daher erforderlich, sobald:

• Zahlungen möglich sind (z. B. Spenden, Abos, Verkäufe)
• Inhalte öffentlich zugänglich sind
• die Nutzung nicht ausschließlich privat erfolgt

Wenn du eine Plattform ausschließlich privat nutzt und keine Einnahmen erzielst, ist in der Regel kein Impressum erforderlich.

Bezahl-Content

Patreon, OnlyFans, Bestfans etc.


Plattformen wie OnlyFans, BestFans oder vergleichbare Angebote ermöglichen bezahlte oder eingeschränkte Inhalte.

Sobald Inhalte gegen Bezahlung angeboten werden oder nicht öffentlich frei zugänglich sind, liegt in der Regel eine geschäftsmäßige Nutzung vor.

→ siehe Definition oben

 

NutzungImpressum nötig?Begründung
Privater Account
(kein Geld, keine Werbung)
❌ NeinNicht geschäftsmäßig
Creator mit Abos, Verkäufen
oder Spenden
✅ Ja

Geschäftsmäßig
(§ 5 DDG)

Öffentlich beworbener Account
(Link in Bio etc.)
✅ JaÖffentliche Tätigkeit
Agentur-/Model-Account✅ JaGewerbliche Nutzung

Ein Impressum ist erforderlich, sobald:

• Inhalte gegen Geld freigeschaltet werden (Abos, Einzelkäufe, Trinkgelder)
• dein Profil öffentlich beworben wird (z. B. über Social Media oder Linkseiten)
• du regelmäßig Content veröffentlichst

Ob ein Gewerbe angemeldet ist, spielt dabei keine Rolle.

Ein Impressum ist nur dann nicht erforderlich, wenn ein Account vollständig privat genutzt wird und keine Einnahmen erzielt werden.

Linktrees & Linkseiten

Linktree, Beacons, Carrd etc.


Linktrees bündeln deine Inhalte an einem zentralen Ort.

Sie verlinken z. B. auf:

• Social-Media-Profile
• eigene Webseiten oder Shops
• Affiliate-Links oder Partnerangebote

Auch wenn es kein klassischer Social-Media-Kanal ist, handelt es sich um eine eigenständige Seite.

→ siehe Definition oben

NutzungImpressum nötig?Begründung
Linktree mit Social Media & Content✅ JaÖffentliche Außendarstellung
Linktree mit Affiliate / Shop-Verlinkungen✅ JaWirtschaftlicher Bezug
Linktree als Creator-Zentrale✅ JaDauerhafte Nutzung
Rein privater Linktree (z. B. nur Freunde)❌ NeinKeine geschäftsmäßige Nutzung

Ein Impressum ist erforderlich, sobald dein Linktree nicht rein privat genutzt wird.

Das ist insbesondere der Fall, wenn:

• du öffentliche Profile verlinkst
• Einnahmen möglich sind (Affiliate, Shops, Kooperationen)
• der Linktree als zentrale Anlaufstelle deiner Inhalte dient

Ein Impressum ist nur dann nicht erforderlich, wenn der Linktree ausschließlich privat genutzt wird und keine öffentliche Nutzung oder Monetarisierung vorliegt.

Webseiten & eigene Domains

Sobald deine Website öffentlich erreichbar ist, gilt sie in der Regel als eigener Online-Dienst.

→ siehe Definition oben


Ein Impressum ist erforderlich, wenn deine Website nicht rein privat genutzt wird.

Das ist insbesondere der Fall, wenn sie:

• öffentlich abrufbar ist
• auf Dauer angelegt ist
• Inhalte, Projekte oder dich selbst präsentiert
• Einnahmen ermöglicht oder vorbereitet (z. B. Werbung, Affiliate, Spenden)

Das betrifft z. B.:

• Portfolio- oder Setcard-Seiten
• Blogs oder Content-Websites
• Creator- oder Streaming-Webseiten
• Linkseiten zu Social Media

Art der WebsiteImpressum nötig?Begründung
Private Hobby-Seite (nicht öffentlich)❌ NeinKeine geschäftsmäßige Nutzung
Öffentliche persönliche Website✅ JaÖffentlich + dauerhaft
Blog mit Werbung / Affiliate / Sponsoring✅ JaGeschäftsmäßig (§ 5 DDG)
Portfolio / Setcard (Künstler, Creator etc.)✅ JaÖffentliche Außendarstellung
Vereins-Website✅ JaOrganisatorisch / rechtlich
Shop oder Spenden-Seite✅ JaWirtschaftlicher Zweck
Website mit Verlinkung zu eigenen Social Media✅ JaÖffentliche Nutzung

Ein Impressum ist nur dann nicht erforderlich, wenn es sich um eine rein private, nicht öffentlich zugängliche Seite ohne Außenwirkung handelt.

In der Praxis sind nahezu alle öffentlich erreichbaren Websites impressumspflichtig.

Sobald auf deiner Website Einnahmen erzielt werden oder wirtschaftliche Inhalte eingebunden sind (z. B. Affiliate-Links, Werbung oder externe Shops), liegt in jedem Fall eine geschäftsmäßige Nutzung vor.

Kommunikationsplattformen

Discord, TeamSpeak etc.


Kommunikationsplattformen wie Discord oder TeamSpeak sind in der Regel keine klassischen Content-Plattformen.

→ siehe Definition oben

 

Sobald dein Server funktional Teil deiner öffentlichen Präsenz ist oder wirtschaftliche Zwecke erfüllt, gilt er als geschäftsmäßiger Online-Dienst und unterliegt der Impressumspflicht.

NutzungImpressum nötig?Begründung
Privater Server (Freunde, Familie, Gaming privat)❌ NeinKeine geschäftsmäßige Nutzung
Öffentlicher Community-Server (z. B. Stream/YouTube)✅ JaÖffentlich + Teil der Online-Präsenz
Server eines Vereins oder Unternehmens✅ JaRechtlich / organisatorisch erforderlich
Server für Support, Moderation oder Projekte✅ JaFunktionaler Bestandteil eines Angebots

Ein Impressum ist nur dann erforderlich, wenn der Server nicht rein privat genutzt wird.

Das ist insbesondere der Fall, wenn dein Server:

• öffentlich zugänglich ist oder stark wächst
• Teil deiner Creator- oder Business-Präsenz ist
• zur Community-Bindung oder Außenwirkung dient
• Einnahmen, Werbung oder Kooperationen einbindet

Typische Fälle sind:

• Community-Server zu Twitch, YouTube oder Social Media
• Discords für Projekte, Marken oder Creator
• Support- oder Moderations-Server für Angebote

Wunschlisten

Amazon, Throne etc.


Wunschlisten ermöglichen es anderen, dir Produkte oder Geschenke zukommen zu lassen.

→ siehe Definition oben

NutzungImpressum nötig?Begründung
Wunschliste nur privat (Freunde/Familie)❌ NeinKeine geschäftsmäßige Nutzung
Öffentliche Creator-/Streamer-Wunschliste✅ JaTeil der Online-Präsenz

Ein Impressum ist erforderlich, sobald du deine Wunschliste im Rahmen deiner öffentlichen Online-Präsenz nutzt.

Das ist insbesondere der Fall, wenn:

• du sie auf Social Media oder im Stream teilst
• sie Teil deiner Creator- oder Community-Aktivität ist
• sie öffentlich zugänglich ist

Dann gilt die Nutzung in der Regel als geschäftsmäßig.

Ein Impressum ist nur dann nicht erforderlich, wenn die Wunschliste ausschließlich privat genutzt wird, z. B. im Freundes- oder Familienkreis.

Welche Lösung brauchst du für dein Impressum bei uns?

Nutzung / Plattform

Lösung

Eigene Social Media & Streaming-Profile

Jedes Paket

Verkauf über Plattformen (z. B. Etsy, Ko-fi, Patreon Shops)
Einnahmen über Spenden, Affiliate oder ähnliche Systeme

Add-On „Shopy“
Add-On „Shopy“

Bezahl-Content (z. B. OnlyFans, BestFans)

Add-On „Spicy“

Kombination aus Verkauf + FSK18-Inhalten

Add-On „Shopy“ + Add-On „Spicy“

Linktrees mit eigenen Social Media Links
Linktrees mit Werbung, Affiliate oder Partnern

Jedes Paket
Add-On „Shopy“

Eigene Website (nur Inhalte / Darstellung)
Website mit Verkauf, Werbung oder Affiliate

Jedes Paket
Add-On „Shopy“

Kommunikationsplattformen (z. B. Discord, eigene Nutzung)
Discord mit Werbung, Verkauf oder Kooperationen

Jedes Paket
Add-On „Shopy“

Wunschliste nur als Impressum
Wunschliste für Postannahme

Jedes Paket
Add-On „Fanpost“

Fanpost empfangen (Briefe, Pakete)
Absender für Geschenke (z. B. Giveaways)

Add-On „Fanpost“
Add-On „Fanpost“

Die Add-ons erweitern dein Impressum je nach Nutzung.
Sie ersetzen keine Geschäftsadresse und gelten ausschließlich für den jeweiligen Einsatzzweck.

Impressums-Service oder Virtual Office

Nicht jede Nutzung benötigt eine Geschäftsadresse.

Der Impressum-Service richtet sich speziell an Content Creator, die ihre private Adresse schützen möchten.
Ein Virtual Office ist für klassische geschäftliche Nutzung gedacht.

Impressums-Service

Geeignet für Content Creator mit öffentlichen Online-Auftritten wie Social Media, Streaming oder Content-Plattformen.

✅ ladungsfähige Adresse für dein Impressum
✅ Nutzung als c/o-Adresse
✅ Empfang von impressumsbezogener Post
❌ keine Geschäftsadresse
❌ nicht für Rechnungen oder Gewerbeanmeldung
❌ nicht für Versand oder Rücksendungen

Virtual Office

Geeignet für Unternehmen, Selbstständige oder gewerbliche Tätigkeiten mit offizieller Geschäftsadresse. Oder auch für Vereine, Projekte, Webseiten, Netzwerk-Gruppen etc.

✅ ladungsfähige Geschäftsadresse
✅ Eintragung beim Gewerbeamt
✅ Verwendung als Geschäfts- und Rechnungsadresse
✅ Verwendung auf Printmedien (Visitenkarten, Flyer etc.)
✅ Nutzung als Absender und Retourenadresse

Der Impressum-Service ersetzt keine Geschäftsadresse.
Für gewerbliche Tätigkeiten außerhalb von Content-Plattformen ist ein Virtual Office erforderlich.

Impressum einbinden

So kannst du dein Impressum auf den wichtigsten Plattformen korrekt hinterlegen.
Je nach Plattform unterscheiden sich die Möglichkeiten leicht.

Die konkrete Einbindung liegt in deiner Verantwortung. Wir zeigen dir die gängigen Wege je Plattform.

Starte jetzt mit deinem Impressum

Schütze deine private Adresse und sorge dafür, dass dein Content rechtssicher aufgestellt ist.
Wähle das passende Paket und richte dein Impressum in wenigen Minuten ein.

Einfach verständlich. Direkt umsetzbar. Für Creator gemacht.