FAQ

FAQ

Ab wann benötigt man ein Impressum?

Ein Impressum auf Webseiten oder für deine Social-Media-Kanäle, Shops etc. benötigst du, sobald eine Gewinnerzielungsabsicht besteht, also ab dem Zeitpunkt, ab dem du Geld empfangen könntest.

Es ist egal, ob du tatsächlich Geld einnimmst oder bereits erhalten hast. Die reine Möglichkeit hierzu zählt, sodass du bereits impressumspflichtig bist.

Öffentlich auftretende Creator, Streamer, Influencer

Für jegliche Profile, Seiten, Listen etc., du du im Rahmen deiner öffentlichen Online-Präsenz nutzt (z. B. auf Twitch, Instagram, TikTok oder YouTube teilst), gilt Folgendes:

➡️ Dann brauchst du ein Impressum.
Warum? Weil du diese dann im Rahmen deiner „geschäftsmäßigen“ Tätigkeit nutzt – also als Teil deines öffentlichen Auftritts.
Selbst wenn du kein Gewerbe hast, gilt das rechtlich schnell als „geschäftsmäßig“, sobald du regelmäßig Content veröffentlichst oder Einnahmen (z. B. durch Spenden, Kooperationen, Werbung) erzielst.

Impressum für andere Länder

Der Service von uns wird in der Regel für natürliche Personen mit einem (Klein-)Gewerbe angeboten,
die in Deutschland wohnhaft sind und in den Social Medias aktiv sind.

Für andere Länder gilt Folgendes:

  • Nach deutschem Recht gilt das Herkunftslandprinzip, das bedeutet, wer auf dem
    deutschen Markt aktiv ist, seinen Firmensitz aber im Ausland hat, der darf (und muss)
    nach den Vorschriften des Landes, in dem sich der Firmensitz befindet, sein Impressum
    gestalten.
  • Der Impressum-Service kann auch von diesen Kunden genutzt werden, insofern, dass
    der Auftragnehmer die Postadresse und alle weiteren Leistungen des gewählten
    Paketes bereitstellen kann.
  • Aber der Kunde ist verpflichtet, sich dazu im Heimatland nach dem dort geltenden
    Recht beraten zu lassen, weil der Service des Auftragnehmers keine Rechts- und
    Steuerberatung beinhaltet.
  • Für Kunden im Ausland kann der Auftragnehmer die Leistung, wie in den Paketen
    beschrieben, anbieten, aber die Folgen müssen seitens des Kunden vor einer
    Inanspruchnahme selbst geklärt werden.
  • Der Auftragnehmer wird von allen Ansprüchen freigestellt, die durch gesetzliche oder
    vergleichbare Regelungen aus dem Heimatland des Kunden entstehen.
  • Der Kunde stimmt dieser Regelung mit dem Absenden der Bestellung zu und sichert
    zu, dass er die rechtlichen Gegebenheiten in seinem Wohnland recherchiert und durch
    eine Rechts- und Steuerberatung oder Vergleichbarem abgeklärt hat.
Benötigst du ein Impressum für Social Media wie Twitch, Instagram, TikTok etc.?

Definitiv JA

Sobald du mit deinen Online-Präsenzen die Möglichkeit hast, Geld zu verdienen (Donation-Button, Subs, Kofi-Link etc.) bzw. es einer geschäftsmäßigen Tätigkeit dient, sobald du regelmäßig Content veröffentlichst oder andere Einnahmen (z. B. durch Kooperationen, Werbung) erzielst und es nicht ausschließlich für private Zwecke verwendet wird, bist du verpflichtet, ein Impressum anzugeben.

Benötigst du ein Impressum als Autor oder Blogger?

Definitiv JA

Sobald du redaktionelle Beiträge veröffentlichst oder ein Buch geschrieben hast und es veröffentlichen möchtest, benötigst du ein Impressum. 

Was muss im Impressum enthalten sein?

Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien und digitale Dienste die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 DDG (Digitale-Dienste-Gesetz) aufgezählten Informationen ständig verfügbar zuhalten.

Diese müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar, richtig, vollständig und ständig verfügbar sein.

Pflicht-Inhalte eines Impressums:

  • Name und Rechtsform: Vollständiger Name (Klarname) bzw. Unternehmensname mit Nennung der für den Inhalt verantwortlichen Person (Klarname)
  • Ladungsfähige Anschrift: vollständige Postanschrift vom Kunden oder seiner Vertretung (Empfangsbevollmächtigter), inkl. Straße, Hausnummer, PLZ und Ort
  • Kontaktmöglichkeit 1: E-Mail
  • 2ter Kontaktweg: Telefon-, Handy-, Faxnummer oder Kontaktformular (Anfragemaske)
  • Umsatzsteueridentifikationsnummer, Wirtschafts-Identifikationsnummer, sofern vorhanden
  • Registernummer vom Handelsregister etc., sofern vorhanden
  • sofern das Telemedienangebot im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, müssen Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde vorgehalten werden
  • sofern eine Zugehörigkeit zur Berufskammer oder eine gesetzlich verliehene Berufsbezeichnung getragen wird, müssen diese und der Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist, angegebene werden
  • sofern berufsrechtliche Regeln bestehen, müssen diese bezeichnet und angegeben werden, wie diese Regelungen zugänglich sind
  • bei Anbietern von audiovisuellen Mediendiensten muss das Sitzland und die zuständige Regulierungs- und Aufsichtsbehörde angegeben werden.
Was ist eine ladungsfähige Adresse?

Die ladungsfähige Anschrift bezeichnet in Gesetz, Rechtsprechung und juristischer Literatur einen Wohnsitz oder bei Unternehmern eine Geschäftsanschrift, nach Land, Ort, Postleitzahl und Straße, also eine Postanschrift, unter der eine Rechtspartei tatsächlich anzutreffen ist.

Wie fügst du das Impressum ein?

Das Impressum muss folgenden Kriterien entsprechen:

  • leicht erkennbar
  • unmittelbar erreichbar
  • ständig verfügbar
  • Zwei-Klick-Regel

Das Impressum muss mit maximal 2 Klicks und ohne große Umstände für den Nutzer erreichbar sein.

* Hintergrund ist, dass das Impressum auch für Menschen mit einem Screenreader vorlesbar sein muss.

Reicht eine Poststation als Adresse aus?

Definitiv NEIN

Eine Poststation entspricht keiner ladungsfähigen Anschrift.

Wie sieht das Impressum aus?

Deine Impressums-Adresse würde wie folgt aussehen:

Max Mustermann
c/o LEADERLY UG
Amtstraße 22
D – 44575 Castrop-Rauxel

E-Mail: Mäxchen@gmail.com
Tel: 0123 4567890

Oder über unseren „Hub“ – Muster

Was ist die Zustellungsfähige Ersatzadresse eines Empfangsbevollmächtigten?

Für eine juristische Person könne eine Ersatzadresse angegeben werden, wenn dort vollwertige Zustellungen im Rechtssinne möglich seien. Dass dort Briefe körperlich entgegen genommen werden, genüge für sich alleine aber noch nicht:

Zwar kann nach § 171 Satz 1 ZPO an den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter mit gleicher Wirkung wie an den Vertretenen zugestellt werden. Eine Vertretung in diesem Sinne setzt aber voraus, dass nach § 167 Abs. 1 BGB eine Vollmacht erteilt wurde, die sich auf die Entgegennahme zuzustellender Schriftstücke erstreckt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2016 – VI ZB 21/15 , BGHZ 212, 1 Rn. 45 ). Eine Vollmacht, die sich auf die bloße Weiterleitung von Post beschränkt, reicht ebenso wenig aus wie eine Beauftragung als Postannahmestelle oder Empfangsbote (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2020 – II ZB 25/20 , juris Rn. 15).

Der wirklich sichere Weg ist es damit, im Webimpressum die tatsächliche Wohnanschrift oder Büroadresse anzugeben. Wer sich dazu aus Rücksicht auf das eigene Privatleben absolut nicht in der Lage sieht, muss zumindest dafür Sorge tragen, dass sich der Postdienstleister durch Vertrag verpflichtet, als Zustellungsbevollmächtigter im Rechtssinne aufzutreten und eingegangene Schreiben unverzüglich weiterzuleiten. Am besten ist es dann, wenn der Postdienstleister befugt ist, sämtliche Briefe zu öffnen, einzuscannen und vorab per E-Mail zu übersenden. Dass dies bei Mahnbescheiden, polizeilichen Vorladungen zur Beschuldigtenvernehmung und ähnlichen Schreiben peinlich sein kann, muss in diesem Fall hingenommen werden. 

Impressum4u hat in den Bedingungen geregelt, dass die Post in Empfang genommen werden darf, geöffnet werden kann, sowie digital vorab und/oder postalisch weitergeleitet wird.

Der Kunde erklärt sich mit dem Öffnen und Sichten der Post einverstanden und verzichtet damit auf die Einhaltung des Postgeheimnisses und willigt ein, dass vom Auftragnehmer auch die Brief- und Paketsendungen empfangen und geöffnet werden können, die persönlich oder vertraulich sind.

Außerdem wird der Vorgabe entsprochen, dass tatsächlich Co-Working-Space gemietet werden könnte, um allen eventuellen gesetzlichen Vorschriften nachzukommen.

Ist der Klarname Pflicht?

Dies ergibt sich aus § 5 DDG. Grundsätzlich sieht dieses Gesetz eine Pflicht zur Nennung des direkten Diensteanbieters vor, und zwar mit ausgeschriebenen Vor- und Zunamen der Person, die die Dienstleistung, Produkte etc. anbietet.

Künstlername bzw. Pseudonym im Impressum ausreichend?

Es gibt viele Gründe, warum sich Anbieter davor scheuen, im (gesetzlich zwingenden) Impressum auf geschäftlich genutzten Internetauftritten ihren Klarnamen anzugeben.

Doch rechtlich ist die Verschleierung der wahren Identität immer ein absoluter Graubereich und von uns absolut nicht zu empfehlen.

Die Verwendung eines bloßen Pseudonyms anstelle des realen Namens im Rahmen des Impressums ist unstrittig nicht ausreichend zur Erfüllung der Impressumspflichten nach § 5 DDG. Das Pseudonym ist nicht rückführbar auf die reale Person, so dass der Impressumszweck nicht erreicht werden kann.

Die Zulässigkeit der Verwendung eines eingetragenen Künstlernamens anstelle des realen Namens im Impressum ist umstritten. Während einige Stimmen in der Literatur die Angabe rein des eingetragenen Künstlernamens wegen einer Gleichstellung mit dem bürgerlichen Namen als zulässig ansehen, verneinen andere eine solche.

Entscheidung des LG Oldenburg

Im Jahre 2020 erging eine Entscheidung des Landgerichts Oldenburg (Urteil vom 10.04.2020, Az.: 5 O 489/20) zu dieser umstrittenen Thematik.

In dem Rechtsstreit wurde eine Anbieterin von Yoga-Kursen von einer Mitbewerberin wegen angeblicher Verletzung der Impressumspflicht nach § 5 TMG (nunmehr § 5 DDG) auf Unterlassung in Anspruch genommen. Die Beklagte hatte in ihrem Impressum nicht ihren bürgerlichen Namen angegeben, sondern ihren Künstlernamen. Daran störte sich die Mitbewerberin, mahne die Konkurrentin ab und zog schließlich vor Gericht.

Es half hier der Beklagten nicht, dass es sich um einen in ihrem Ausweis eingetragenen Künstlernamen handelte. Das Landgericht Oldenburg nahm trotzdem eine Verletzung der Impressumspflicht an und bejahte zudem auch einen abmahnbaren Wettbewerbsverstoß.

Eine wirklich rechtssichere Vermeidung der Nennung des Namens wäre möglich, wenn eine andere Person die Verantwortung als Diensteanbieter übernimmt bzw. sich als Vertretungsberechtigter einer zu gründenden Gesellschaft zur Verfügung stellt.

Der Klarname bleibt also im Impressum Pflicht.

Eine weitere Ausnahme wäre, wenn man den Künstlernamen in den Ausweis hat eintragen lassen – allerdings ist dies eine Grauzone und liegt daher in der Verantwortung des Künstlers.

Dafür muss man einen Antrag beim zuständigen Einwohnermeldeamt stellen und die benötigten Unterlagen einreichen. So verlangt die Behörde einen Nachweis über die künstlerische bzw. freischaffende Tätigkeit sowie Belege, dass der Künstlername überregional bekannt ist. Möglich ist dies zum Beispiel mithilfe von:

  • Arbeitsproben
  • Publikationen im Internet
  • Zeitungsartikeln
  • Gewerbeanmeldung
  • Bescheiden der Künstlersozialkasse

Der im Personalausweis vermerkte Künstlername ist allerdings nicht besonders geschützt, sodass für eine gewerbliche Nutzung üblicherweise weitere Maßnahmen zu ergreifen sind. Hierbei kommt das Markenrecht ins Spiel. Denn durch die Anmeldung als Wort- bzw. Wort-/Bildmarke kann man sich die alleinige Verwendung des Markennamens sichern. Ein eingetragener Künstlername begründet das Recht, gegen unberechtigte Nutzungen vorzugehen. Ein Markenrechtsverstoß zieht dabei in der Regel eine Abmahnung samt Unterlassungserklärung und Schadensersatzforderungen nach sich.

Allerdings gelten für die Eintragung einer Marke verschiedene Voraussetzungen. So dürfen im vorgesehenen Anwendungsbereich keine bestehenden Markenrechte am Namen bestehen und dieser darf nicht gegen die guten Sitten verstoßen. Zudem muss laut Markenrecht eine hinreichende Unterscheidung zu bestehenden Marken gewährleistet sein.

Um eine erfolgreiche Markenanmeldung sicherzustellen, kann es sinnvoll sein, sich an einen Anwalt für Markenrecht zu wenden. Dieser kann zum Beispiel eine umfassende Markenrecherche durchführen und dadurch möglich Eintragungshindernisse aufdecken.

Welche Kosten verursacht ein Künstlername?

Soll ein Künstlername in den Ausweisdokumenten verzeichnet werden, erhebt das Einwohnermeldeamt dafür keine gesonderten Gebühren. Allerdings ist eine Eintragung nur möglich, wenn Sie auch die Ausstellung eines neuen Personalausweises bzw. Reisepasses beantragen und dafür fallen die üblichen Kosten an. Je nach Ausweisart und Alter des Antragsstellers können diese variieren:

Personalausweis
bis 24 Jahre: 22,80 Euro
ab 24 Jahre: 28,80 Euro
Reisepass (32 Seiten)
bis 24 Jahre: 37,50 Euro
ab 24 Jahre: 60,00 Euro

Der Künstlername im Reisepass ermöglicht die Ausstellung von Reiseunterlagen auf eben diesen. Hierbei kann es sich zum Beispiel um Flugtickets handeln. Notwendig ist ein neues Reisepass also nicht immer.

Für die mit einer Markenanmeldung einhergehenden Schutzrechte muss man hingegen tiefer in die Tasche greifen. So fallen bei der Anmeldung mindestens Gebühren in Höhe von 290 Euro (elektronische Anmeldung) bzw. 300 Euro an. Der Schutz besteht dadurch für einen Zeitraum von zehn Jahren in Deutschland. Soll ein Künstlername darüber hinaus als Marke geschützt sein oder ist eine internationale Verwendung geplant, fallen weitere Kosten an.

Was, wenn ich mich nicht daran halte?

Wer die Impressumsvorgaben nach § 5 DDG nicht genau erfüllt, riskiert wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.

Für Abmahnverbände und Mitbewerber sind Verstöße gegen § 5 DDG ein gefundenes Fressen, da hierzu gefestigte Rechtsprechung existiert und der Abmahner dadurch kein Risiko eingeht.

Auf der anderen Seite stellt die Verletzung der Impressumspflicht nach § 33 DDG auch eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit dar.

Jedem, der geschäftsmäßig einen Internetauftritt betreibt, ist also unbedingt anzuraten, für ein rechtlich unangreifbares Impressum zu sorgen. Andernfalls droht Ungemach.

Impressumspflicht?

Live-Streaming-Plattformen
> Twitch, Kick, YouTube etc.

Art des StreamingsImpressum nötig?Begründung
Privater Stream für Freunde❌ NeinNicht geschäftsmäßig
Öffentlicher Twitch-Kanal mit Donations oder Subs✅ JaGeschäftsmäßige Nutzung (§ 5 DDG)
Hobby-Streamer, aber regelmäßige öffentliche Streams✅ In der Regel jaÖffentlich + auf Dauer angelegt
Gewerblicher oder Affiliate-Streamer✅ UnbedingtEinnahmen = Geschäftsmäßig

Ja, du brauchst auf Twitch ein Impressum, sobald du nicht rein privat streamst.

Die Pflicht gilt für „geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Online-Dienste“.

„Geschäftsmäßig“ heißt dabei nicht, dass du ein Gewerbe haben musst.

Es reicht schon, wenn du:

  • regelmäßig streamst,

  • ein öffentliches Profil hast,

  • Donations, Subs, Affiliate-Links oder Werbung nutzt,

  • oder deinen Stream z. B. zur Reichweitensteigerung verwendest.

Dann gilt dein Streaming nicht mehr als rein privat, sondern als geschäftsmäßig und daher impressumspflichtig.

Social Media Profile
> Instagram, X, TikTok, YouTube, Threads etc.

NutzungImpressum erforderlich?Begründung
Privater Account (nicht öffentlich)❌ NeinKein geschäftsmäßiger Zweck
Öffentlicher Creator- oder Business-Account✅ JaGeschäftsmäßig (§ 5 DDG)
Vereins- oder Band-Account✅ JaÖffentlich & organisatorisch
Privatperson mit Werbung/Affiliate-Links✅ JaWirtschaftlicher Bezug

Plattformen, bei denen der Creator ein kostenfreies Konto erstellen und die User in der Regel kostenfrei auf den Content zugreifen können. Hier wird aktiv Content erstellt und ist damit impressumspflichtig.

Braucht man auf Social Media ein Impressum?
Ja, wenn du dein Social-Media-Profil nicht rein privat nutzt.

Sobald du dein Profil öffentlich, dauerhaft oder zur Selbstdarstellung / Einnahmenerzielung nutzt, greift die Impressumspflicht nach § 5 DDG.

Die Pflicht gilt für „geschäftsmäßige Online-Dienste“ – das umfasst alle Social-Media-Accounts, die nicht ausschließlich privat sind.
„Geschäftsmäßig“ heißt:

  • auf Dauer angelegt,

  • öffentlich zugänglich,

  • nicht nur an den Freundeskreis gerichtet,

  • und/oder mit wirtschaftlichem oder professionellem Bezug (z. B. Influencer-, Creator- oder Vereins-Account).

Auch wer (noch) kein Geld verdient, aber z. B. Kooperationen anstrebt oder Content regelmäßig veröffentlicht, gilt bereits als geschäftsmäßig.

Impressum nötig bei:

  • Influencer, Creator, Streamer

  • Künstler, Musiker, Fotograf mit öffentlicher Seite

  • Vereinen, Organisationen, Bands

  • Selbstständigen und Unternehmen

  • Blogger mit regelmäßigen, öffentlichen Inhalten

  • Accounts, die Werbung, Affiliate-Links, Spenden oder Kooperationen nutzen

Kein Impressum nötig bei: Privaten Accounts, die

    • nur für Freunde/Familie sichtbar sind,

    • keine Werbung, Kooperationen oder Selbstdarstellung verfolgen,

    • und nicht regelmäßig öffentlich posten.

Wenn du also einfach nur privat postest („Essen, Katze, Urlaub“ für Freunde), ist kein Impressum nötig.

Shops, Stores und Shopähnliche Seiten
> Merchandise, Streamelements, ko-fi, Patreon, etsy etc.

PlattformImpressum nötig?Begründung
Patreon✅ JaEinnahmen / Abo-System = geschäftsmäßig
Ko-fi✅ JaSpenden oder Verkäufe = geschäftsmäßig
StreamElements✅ JaSpenden & Merch-Shop = geschäftsmäßig
Privates Profil ohne Einnahmen❌ NeinKein geschäftsmäßiger Zweck

Bei Shops oder ähnlichen Systemen, reale oder auch digitale Waren und/oder Dienstleistungen anbieten (Streamelements, Kofi etc.). 

Shops sind Webseiten oder Systeme mit einer Bezahlfunktion über einen Button. Hier kann der User in der Regel mit Echtgeld oder anhand eines Punktesystems (Loyality-Währungen) digitale oder materielle Dinge erwerben.

Impressumspflicht auf Plattformen wie Patreon, Ko-fi, StreamElements
Ja, du brauchst ein Impressum, sobald du über solche Plattformen regelmäßig Geld einnimmst oder öffentlich auftrittst.

Wenn du die Plattformen nur privat oder testweise nutzt (kein Geldfluss, keine öffentliche Bewerbung), ist kein Impressum nötig

Bezahl-Content
> Patreon, OnlyFans, Bestfans etc.

NutzungImpressum nötig?Begründung
Privater Account (kein Geld, keine Werbung)❌ NeinNicht geschäftsmäßig
Creator mit Abos, Verkäufen oder Spenden✅ Ja

Geschäftsmäßig
(§ 5 DDG)

Öffentlich beworbener Account (Link in Bio etc.)✅ JaÖffentliche Tätigkeit
Agentur-/Model-Account✅ JaGewerbliche Nutzung

Für jegliche Plattformen, auf denen digitaler Content angeboten wird, für den User zahlen müssen oder mit „FSK18“ gekennzeichnet ist bzw. nicht als nicht jugendfrei eingestuft werden sollte.

Impressumspflicht bei OnlyFans, BestFans & ähnlichen Plattformen
Ja. Wenn du auf OnlyFans, BestFans oder vergleichbaren Plattformen Inhalte öffentlich anbietest oder Geld verdienst, brauchst du ein Impressum.

Die Impressumspflicht betrifft alle „geschäftsmäßigen Online-Dienste“, also jede Person, die Inhalte oder Leistungen nicht rein privat, sondern auf Dauer oder gegen Entgelt anbietet.

Du brauchst ein Impressum, wenn du auf OnlyFans oder BestFans:

  • regelmäßig Inhalte veröffentlichst,

  • Geld durch Abos, Käufe oder Trinkgelder erhältst,

  • dein Profil öffentlich bewirbst (z. B. über Instagram, Linktree, Twitter, Reddit, etc.),

  • oder allgemein als Creator:in auftrittst.

Dann gilt dein Account rechtlich als geschäftsmäßig – unabhängig davon, ob du ein Gewerbe angemeldet hast oder nicht.

Wann kein Impressum nötig ist:

Nur dann, wenn du deinen Account rein privat nutzt, also:

  • keine Einnahmen erzielst,

  • keine öffentliche Reichweite anstrebst,

  • und die Inhalte nur im privaten Kreis teilst.

Das trifft in der Praxis auf die meisten OnlyFans-/BestFans-Accounts nicht zu.

Link Trees

NutzungImpressum nötig?Begründung
Nur privat (z. B. persönliche Links für Freunde)❌ NeinKeine geschäftsmäßige Nutzung
Öffentlicher Creator-/Streamer-Linktree✅ JaÖffentlich, regelmäßig, kommerziell
Linktree mit Patreon/Ko-fi/OnlyFans etc.✅ JaEinnahmen = geschäftsmäßig
   
   

Auflistungen von eigenen Verlinkungen zu den eigenen Social Media Profilen, eigene Shops und eigene Webseiten (Eigenwerbung).

Werbung für Firmen, Partner, Affiliate-Links etc. oder auch Stores bei Partnern (z.B. etsy, Merchandise etc.) (Fremdwerbung).
> Jedes Impressums-Paket ist hier möglich und ausreichend.

Braucht man auf Linktree (oder ähnlichen Diensten wie Beacons, Carrd, etc.) ein Impressum?
Ja, du brauchst auf deinem Linktree ein Impressum, wenn du ihn geschäftsmäßig nutzt – also z. B. als Creator, Streamer, Influencer, Künstler oder Unternehmer.

Ein Linktree ist zwar kein „eigener Social-Media-Kanal“, aber:

  • er ist eine eigenständige Website,

  • du steuerst die Inhalte (Links, Texte, Design),

  • und er dient meist als zentrale Landingpage für deine öffentlichen Auftritte oder Einnahmen.

Damit gilt er rechtlich als eigener Online-Dienst → Impressumspflicht.

Webseiten

Art der WebsiteImpressum nötig?Begründung
Private Hobby-Seite (nicht öffentlich, kein Geldfluss)❌ NeinKeine geschäftsmäßige Nutzung
Blog mit Werbung, Affiliate-Links oder Sponsoring✅ JaGeschäftsmäßig (§ 5 DDG)
Portfolio-Seite von Künstlern / Designern✅ JaÖffentlich + professionell
Vereins-Website✅ JaRechtlich verpflichtet
Shop- oder Spenden-Website✅ JaWirtschaftlicher Zweck
Persönliche Seite mit Social-Links (öffentlich)✅ JaÖffentlich + dauerhaft angelegt

Wenn deine Website nicht rein privat ist, brauchst du ein Impressum. Und zwar immer dann, wenn sie öffentlich zugänglich ist und irgendeiner dauerhaften oder geschäftsmäßigen Tätigkeit dient. Eine reine Informations-Seite mit Eigenwerbung in Form einer Setcard oder Präsentation, einen Blog oder ein Fotoalbum, Verlinkungen zu eigenen Social Media Profilen etc.

Das gilt für jede Website, die:

  • kein rein privates Tagebuch ist,

  • öffentlich abrufbar ist,

  • auf Dauer angelegt ist,

  • oder z. B. Werbung, Affiliate-Links, Spenden oder Dienstleistungen enthält.

In der Praxis sind 95 % aller Websites impressumspflichtig.

Webseiten mit gewerblichen Angeboten – direkt oder indirekt (Comissions) – mit Werbung für Firmen, Partner, Affiliate-Links etc. oder auch Stores bei Partnern (z.B. etsy, Merchandise etc.) (Fremdwerbung) sind dagegen impressumspflichtig.

Kommunikationsplattformen
> Discord, TeamSpeak etc.

NutzungImpressum nötig?Begründung
Privater Server (Freunde, Familie, Gaming privat)❌ NeinKeine geschäftsmäßige Nutzung
Öffentlicher Community-Server (z. B. für deinen Stream, YouTube-Kanal, Patreon etc.)✅ JaÖffentlich + Teil deiner geschäftsmäßigen Tätigkeit
Server eines Vereins oder Unternehmens✅ JaRechtlich verpflichtet
Server für Moderation/Support eines Projekts✅ JaDient geschäftsmäßigem Zweck

Kommunikationsplattformen z.B. Discord-Server gelten nicht als Social Media im herkömmlichen Sinne, auf denen Content vom Kunden für den User produziert werden. Rein private Server benötigen in der Regel kein Impressum. 

Ausnahmen, bei denen ein Discord Impressumspflichtig wird: 

  • wenn auf dem Server direkt Leistungen angeboten, Produkte verkauft, Werbung geschaltet oder Affiliate-Links genutzt werden 
  • wenn der Server ein Öffentliche Server ist, eine breitere Öffentlichkeit anspricht, zum Beispiel als Community-Server mit vielen Mitgliedern 
  • wenn der Server, die regelmäßig journalistisch-redaktionell gestaltete Inhalte zur Meinungsbildung anbieten.
  • wenn der Server mit Sponsoren betrieben wird oder Spenden angenommen werden

Wunschlisten
> Amazon, Throne etc.

NutzungImpressum erforderlich?Begründung
Nur privat, z. B. Freunde/Familie❌ NeinKeine geschäftsmäßige Nutzung
Öffentliche Creator-/Streamer-Seite✅ JaGeschäftsmäßige Nutzung (§ 5 TMG)

Wenn du eine Wunschliste z. B. bei Throne, Amazon, etc. nur für private Zwecke nutzt – etwa um Geschenke von Freunden oder Fans zu bekommen, brauchst du kein Impressum.

Wenn du die Wunschliste im Rahmen deiner öffentlichen Online-Präsenz nutzt (z. B. auf Twitch, Instagram, TikTok oder YouTube teilst), dann gilt Folgendes:

Dann brauchst du ein Impressum, weil du die Wunschliste dann im Rahmen deiner „geschäftsmäßigen“ Tätigkeit nutzt – also als Teil deines öffentlichen Auftritts.

Selbst wenn du kein Gewerbe hast, gilt das rechtlich schnell als „geschäftsmäßig“, sobald du regelmäßig Content veröffentlichst oder Einnahmen (z. B. durch Spenden, Kooperationen, Werbung) erzielst.

Wann welches Impressum, Add-On oder sogar Virtual Office?

Nutzung

Impressum/Add-On

Eigene Streaming-Profile, Social Medias

Jedes Paket

Shops (tatsächlicher Verkauf von materiellen oder digitalen Produkten
z.B. über Patreon, ko-fi oder Merchandise, etsy-Shops etc.)

Add-On „Shopy“

Shopähnlich (Verkauf von Content, Dienstleistungen oder Einnahmen durch Andere Spendenseiten
z.B. über Streamelements, Kaffeekasse bei Patreon & ko-fi etc.)

Add-On „Shopy“

Bezahl-Content (Content, der erst nach dem Kauf freigeschalten wird)
+ FSK18 Inhalte (Onlyfans, bestfans etc.)

Add-On „Spicy“

Kombination, z.B. Verkauf von FSK18 Autogrammkarten

Add-On „Shopy“ und „Spicy“

Link Trees

 

     >  mit Auflistung eigener Social Media Links (Eigenwerbung)

Jedes Paket

     >  Werbung von Koops, Partnerschaften, Affiliate-Links (Fremdwerbung)

Add-On „Shopy“

Webseite

 

     >  mit eigenen Inhalten

Jedes Paket

     >  direkter oder indirekter Verkauf mit integriertem Shop und/oder Comission-Angebote

     >  Werbung von Koops, Partnerschaften, Affiliate-Links (Fremdwerbung)

Add-On „Shopy“

Add-On „Shopy“

Kommunikationsplattformen

 

     >  mit eigenen Inhalten und Verlinkungen, als Eigenwerbung und Eigennutzung

Jedes Paket

     >  direkter oder indirekter Verkauf mit integriertem Shop und/oder Comission-Angebote

     >  Werbung von Koops, Partnerschaften, Affiliate-Links (Fremdwerbung)

Add-On „Shopy“

Add-On „Shopy“

Wunschlisten

 

     >  Verwendung als Impressum

Jedes Paket

     >  Verwendung der Post-Adresse für Post-Annahme

Add-On „Fanpost“

Fanpost-Adresse (Annahme von Briefen, Pakete etc.)

Add-On „Fanpost“

Verwendung als Absender für kostenfreie Sendungen (Geschenke an Viewer, Mods etc.)

Add-On „Fanpost“

Impressum:
✅ ladungsfähige Adresse online auf Profilen, Webseiten, Servern etc., ggf. Add-Ons notwendig
✅ Empfangsbevollmächtigung und Kennzeichnung als c/o Adresse
❌ Eintragung beim Gewerbeamt
❌ Verwendung als Geschäfts- und Rechnungsadresse (auf Rechnungen, Angeboten, Lieferscheinen, in Signaturen etc.)
❌ Verwendung auf Printmedien (Visitenkarten, Flyer etc.)
❌ Verwendung als Post-Absender oder Retouren-Empfänger bei Verkäufen

Virtual Office:
✅ ladungsfähige Adresse online auf Profilen, Webseiten, Servern etc., ggf. Add-Ons notwendig
✅ Eintragung beim Gewerbeamt als Zweigniederlassung (nicht als Hauptsitz)
✅ Verwendung als Geschäfts- und Rechnungsadresse (auf Rechnungen, Angeboten, Lieferscheinen, in Signaturen etc.)
✅ Verwendung auf Printmedien (Visitenkarten, Flyer etc.)
✅ Verwendung als Post-Absender oder Retouren-Empfänger bei Verkäufen

> Mehr Infos bei unsere Webseite von MyOffice4U

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