FAQ
Ein Impressum auf Webseiten oder für deine Social-Media-Kanäle, Shops etc. benötigst du, sobald eine Gewinnerzielungsabsicht besteht, also ab dem Zeitpunkt, ab dem du Geld empfangen könntest.
Es ist egal, ob du tatsächlich Geld einnimmst oder bereits erhalten hast. Die reine reine Möglichkeit hierzu zählt, dass du bereits als impressumspflichtig bist.
Der Service wird in der Regel für natürliche Personen mit einem (Klein-)Gewerbe angeboten,
die in Deutschland wohnhaft sind und in den Social Medias aktiv sind.
- Für andere Länder gilt Folgendes:
Nach deutschem Recht gilt das Herkunftslandprinzip, das bedeutet, wer auf dem
deutschen Markt aktiv ist, seinen Firmensitz aber im Ausland hat, der darf (und muss)
nach den Vorschriften des Landes, in dem sich der Firmensitz befindet, sein Impressum
gestalten. - Der Impressum-Service kann auch von diesen Kunden genutzt werden, insofern, dass
der Auftragnehmer die Postadresse und alle weiteren Leistungen des gewählten
Paketes bereitstellen kann. - Aber der Kunde ist verpflichtet, sich dazu im Heimatland nach dem dort geltenden
Recht beraten zu lassen, weil der Service des Auftragnehmers keine Rechts- und
Steuerberatung beinhaltet. - Für Kunden im Ausland kann der Auftragnehmer die Leistung, wie in den Paketen
beschrieben, anbieten, aber die Folgen müssen seitens des Kunden vor einer
Inanspruchnahme selbst geklärt werden. - Der Auftragnehmer wird von allen Ansprüchen freigestellt, die durch gesetzliche oder
vergleichbare Regelungen aus dem Heimatland des Kunden entstehen. - Der Kunde stimmt dieser Regelung mit dem Absenden der Bestellung zu und sichert
zu, dass er die rechtlichen Gegebenheiten in seinem Wohnland recherchiert und durch
eine Rechts- und Steuerberatung oder Vergleichbarem abgeklärt hat.
Definitiv JA
Sobald du mit deinen Online-Präsenzen die Möglichkeit hast, Geld zu verdienen (Donation-Button, Subs, Kofi-Link etc.) und es nicht ausschließlich für private Zwecke verwendet wird, bist du verpflichtet, ein Impressum anzugeben.
Definitiv JA
Sobald du redaktionelle Beiträge veröffentlichst oder ein Buch geschrieben hast und es veröffentlichen möchtest, benötigst du ein Impressum.
Gemäß §5 DDG (Digitale-Dienste-Gesetz) haben Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien diese Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten.
Pflicht-Inhalte eines Impressums:
- Name und Rechtsform: Vollständiger Name (Klarname) bzw. Unternehmensname mit Nennung der für den Inhalt verantwortlichen Person (Klarname)
- Ladungsfähige Anschrift: vollständige Postanschrift vom Kunden oder seiner Vertretung (Empfangsbevollmächtigter), inkl. Straße, Hausnummer, PLZ und Ort
- Kontaktmöglichkeit 1: E-Mail
- 2ter Kontaktweg: Handy-, Faxnummer oder Kontaktformular (Anfragemaske)
- Steuernummer, Registernummer etc., sofern vorhanden
Die ladungsfähige Anschrift bezeichnet in Gesetz, Rechtsprechung und juristischer Literatur einen Wohnsitz oder bei Unternehmern eine Geschäftsanschrift, nach Land, Ort, Postleitzahl und Straße, also eine Postanschrift, unter der eine Rechtspartei tatsächlich anzutreffen ist.
Das Impressum muss folgenden Kriterien entsprechen:
- leicht erkennbar
- unmittelbar erreichbar
- ständig verfügbar
- Zwei-Klick-Regel
Das Impressum muss mit maximal 2 Klicks und ohne große Umstände für den Nutzer erreichbar sein.
* Hintergrund ist, dass das Impressum auch für Menschen mit einem Screenreader vorlesbar sein muss.
Definitiv NEIN
Eine Poststation entspricht keiner ladungsfähigen Anschrift.
Deine Impressums-Adresse würde wie folgt aussehen:
Max Mustermann
c/o LEADERLY UG
Amtstraße 22 D – 44575 Castrop-Rauxel
E-Mail: Mäxchen@gmail.com
Tel: 0123 4567890
Oder über unseren „Hub“ – Muster
Für eine juristische Person könne eine Ersatzadresse angegeben werden, wenn dort vollwertige Zustellungen im Rechtssinne möglich seien. Dass dort Briefe körperlich entgegen genommen werden, genüge für sich alleine aber noch nicht:
Zwar kann nach § 171 Satz 1 ZPO an den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter mit gleicher Wirkung wie an den Vertretenen zugestellt werden. Eine Vertretung in diesem Sinne setzt aber voraus, dass nach § 167 Abs. 1 BGB eine Vollmacht erteilt wurde, die sich auf die Entgegennahme zuzustellender Schriftstücke erstreckt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2016 – VI ZB 21/15 , BGHZ 212, 1 Rn. 45 ). Eine Vollmacht, die sich auf die bloße Weiterleitung von Post beschränkt, reicht ebenso wenig aus wie eine Beauftragung als Postannahmestelle oder Empfangsbote (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2020 – II ZB 25/20 , juris Rn. 15).
Der wirklich sichere Weg ist es damit, im Webimpressum die tatsächliche Wohnanschrift oder Büroadresse anzugeben. Wer sich dazu aus Rücksicht auf das eigene Privatleben absolut nicht in der Lage sieht, muss zumindest dafür Sorge tragen, dass sich der Postdienstleister durch Vertrag verpflichtet, als Zustellungsbevollmächtigter im Rechtssinne aufzutreten und eingegangene Schreiben unverzüglich weiterzuleiten. Am besten ist es dann, wenn der Postdienstleister befugt ist, sämtliche Briefe zu öffnen, einzuscannen und vorab per E-Mail zu übersenden. Dass dies bei Mahnbescheiden, polizeilichen Vorladungen zur Beschuldigtenvernehmung und ähnlichen Schreiben peinlich sein kann, muss in diesem Fall hingenommen werden.
Impressum4u hat in den Bedingungen geregelt, dass die Post in Empfang genommen werden darf, geöffnet werden kann, sowie digital vorab und/oder postalisch weitergeleitet wird.
Der Kunde erklärt sich mit dem Öffnen und Sichten der Post einverstanden und verzichtet damit auf die Einhaltung des Postgeheimnisses und willigt ein, dass vom Auftragnehmer auch die Brief- und Paketsendungen empfangen und geöffnet werden können, die persönlich oder vertraulich sind.
Außerdem wird der Vorgabe entsprochen, dass tatsächlich Co-Working-Space gemietet werden könnte, um allen eventuellen gesetzlichen Vorschriften nachzukommen.
Der Klarname im Impressum bleibt Pflicht, außer wenn man den Künstlernamen hat eintragen lassen. Dafür muss man einen Antrag beim zuständigen Einwohnermeldeamt stellen und die benötigten Unterlagen einreichen. So verlangt die Behörde einen Nachweis über die künstlerische bzw. freischaffende Tätigkeit sowie Belege, dass der Künstlername überregional bekannt ist. Möglich ist dies zum Beispiel mithilfe von:
- Arbeitsproben
- Publikationen im Internet
- Zeitungsartikeln
- Gewerbeanmeldung
- Bescheiden der Künstlersozialkasse
Der im Personalausweis vermerkte Künstlername ist allerdings nicht besonders geschützt, sodass für eine gewerbliche Nutzung üblicherweise weitere Maßnahmen zu ergreifen sind. Hierbei kommt das Markenrecht ins Spiel. Denn durch die Anmeldung als Wort- bzw. Wort-/Bildmarke kann man sich die alleinige Verwendung des Markennamens sichern. Ein eingetragener Künstlername begründet das Recht, gegen unberechtigte Nutzungen vorzugehen. Ein Markenrechtsverstoß zieht dabei in der Regel eine Abmahnung samt Unterlassungserklärung und Schadensersatzforderungen nach sich.
Allerdings gelten für die Eintragung einer Marke verschiedene Voraussetzungen. So dürfen im vorgesehenen Anwendungsbereich keine bestehenden Markenrechte am Namen bestehen und dieser darf nicht gegen die guten Sitten verstoßen. Zudem muss laut Markenrecht eine hinreichende Unterscheidung zu bestehenden Marken gewährleistet sein.
Um eine erfolgreiche Markenanmeldung sicherzustellen, kann es sinnvoll sein, sich an einen Anwalt für Markenrecht zu wenden. Dieser kann zum Beispiel eine umfassende Markenrecherche durchführen und dadurch möglich Eintragungshindernisse aufdecken.
Welche Kosten verursacht ein Künstlername?
Soll ein Künstlername in den Ausweisdokumenten verzeichnet werden, erhebt das Einwohnermeldeamt dafür keine gesonderten Gebühren. Allerdings ist eine Eintragung nur möglich, wenn Sie auch die Ausstellung eines neuen Personalausweises bzw. Reisepasses beantragen und dafür fallen die üblichen Kosten an. Je nach Ausweisart und Alter des Antragsstellers können diese variieren:
Personalausweis
bis 24 Jahre: 22,80 Euro
ab 24 Jahre: 28,80 Euro
Reisepass (32 Seiten)
bis 24 Jahre: 37,50 Euro
ab 24 Jahre: 60,00 Euro
Der Künstlername im Reisepass ermöglicht die Ausstellung von Reiseunterlagen auf eben diesen. Hierbei kann es sich zum Beispiel um Flugtickets handeln. Notwendig ist ein neues Reisepass also nicht immer.
Für die mit einer Markenanmeldung einhergehenden Schutzrechte muss man hingegen tiefer in die Tasche greifen. So fallen bei der Anmeldung mindestens Gebühren in Höhe von 290 Euro (elektronische Anmeldung) bzw. 300 Euro an. Der Schutz besteht dadurch für einen Zeitraum von zehn Jahren in Deutschland. Soll ein Künstlername darüber hinaus als Marke geschützt sein oder ist eine internationale Verwendung geplant, fallen weitere Kosten an.
(Quelle: https://www.anwalt.org/kuenstlername/)